Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung

Beschreibung

Folgende Beurkundungen können beim Amt für Jugend- und Familienhilfen vorgenommen werden:

  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung
  • Sorge-Erklärung

Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung

Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten. Leben die Eltern zusammen, entfällt der sogenannte Barunterhaltsanspruch. Besteht eine wechselseitige (hälftige) Betreuung des Kindes, entfällt dieser Anspruch in der Regel ebenfalls.

Derjenige Elternteil ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, der nicht mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt.

Wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes abschließend berechnet werden konnte, hat der barunterhaltspflichtige Elternteil die Möglichkeit, diese Verpflichtung freiwillig vor dem Jugendamt urkundlich anzuerkennen. Das Kind hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel. Ebenso kann das Kind seine Unterhaltsansprüche auch gerichtlich durchsetzen, was zu Kosten für die unterliegende Partei führen wird. Es ist empfehlenswert, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, wozu die Anerkennung des Anspruches vor der Urkundsperson zählt.

Besteht keine Beistandschaft beim zuständigen Jugendamt, muss wenigstens die Zustimmung des das Kind überwiegend betreuenden Elternteils zur Höhe des Unterhaltes vorliegen. Es sind auch Anerkenntnisse über "Teilforderungen" möglich.

Grundsätzlich handelt sich hierbei allerdings um eine einseitige freiwillige Verpflichtungserklärung des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten „dynamischen Unterhaltstitel“ festgelegt. Dazu wird die Unterhaltsverpflichtung in einem Prozentsatz des zu leistenden Mindestunterhaltes festgesetzt. 
Die Verpflichtung kann prinzipiell auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen.

Ebenso können auch Beurkundungen bei bereits bestehenden und abzuändernden Unterhaltstiteln (Urkunden, Beschlüsse, Urteile) aufgenommen werden.

Voraussetzungen

  • Eltern haben sich über die Höhe des Unterhaltes geeinigt (auch im Rahmen der Beistandschaft, wenn der betreuende Elternteil der Berechnung zugestimmt hat).
  • Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch einen Rechtsanwalt, den der betreuende Elternteil mit der Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche beauftragt hatte.
  • Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch ein anderes Jugendamt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1601 ff.

Zuständige Behörden

Grundsätzlich jedes Jugendamt. Eine Verpflichtung zum Unterhalt kann auch beim Notar und/oder beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes beurkundet werden. Für die Beurkundungen bei einem Notar können Gebühren und Kosten für Auslagen entstehen. Klären Sie deren Höhe daher vor Terminvereinbarung.

  • gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten (Personalausweis, Reisepass),
  • Schreiben des anderen Elternteils, des Jugendamtes oder des Rechtsanwalts,
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung, sofern die Angaben zum Kind nicht aus den o. g. Schreiben erkennbar sind,
  • bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift dieses Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil),
  • ein Bürger ausländischer Herkunft, der nicht ausreichend Deutsch beherrscht, muss einen Dolmetscher hinzuziehen, der über ein gültiges Personaldokument verfügt und möglichst weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist

i.d.R. 30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit

Weiterhin können beurkundet werden:

  • Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung und Sorgeerklärungen
  • Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)
  • Bereiterklärung nach § 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
  • Widerruf der Einwilligung eines Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB)
  • Verzichtserklärung nach § 1747 BGB, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
  • eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 

Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin. Geben Sie mehrere Ihnen mögliche Wunschzeiten für Ihre Beurkundungswünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten ebenso an sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen. Beachten Sie dabei, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann. Wenn möglich sollten die erforderlichen Unterlagen zur Terminvereinbarung bereits vorliegen; andernfalls übermitteln Sie bitte zumindest die entsprechenden persönlichen Angaben und Daten vorab.

Die Öffnungszeiten sind:

  • montags und dienstags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • mittwochs: geschlossen
  • donnerstags: 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
  • freitags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • weitere Termine nach Vereinbarung

Für Auskünfte, Informationen und Terminvergaben zu den o.g. Beurkundungen nutzen Sie bitte die Emailadresse beurkundung@hennef.de.

Bitte erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin oder sagen Sie diesen rechtzeitig ab, sofern Sie ihn nicht wahrnehmen können, damit er anderweitig vergeben werden kann.

Bitte bringen Sie eine mit Ihnen nicht verwandte Person Ihres Vertrauens mit sehr guten Deutschkenntnissen mit, die die Belehrungen der Urkundsperson für Sie in Ihre Muttersprache übersetzt, wenn Sie dabei Hilfe benötigen. Diese Person sollte sich ebenfalls ausweisen können. 

Für Beurkundungstermine mit Dolmetscher kalkulieren Sie bitte derzeit eine längere Wartezeit ein.

Auf der Grundlage des § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ist das örtlich zuständige Jugendamt befugt, u. a. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgerechtserklärungen und die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zu beurkunden und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete Beschäftigte zu ermächtigen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen (z. B. Urkundsbeamte bei Gerichten, bei Standesämtern, bei anderen Jugendämtern) bleibt hiervon unberührt. 

Der Gesetzgeber gibt keinen Zeitrahmen zur Vornahme von Beurkundungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor. Er erklärt lediglich die Beurkundung vor Geburt des Kindes für zulässig und stellt klar, wer zur Beurkundung ermächtigt ist. Dem Kind entstehen keine rechtlichen Nachteile, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor oder zeitnah zur Geburt aufgenommen werden kann. Das Bürgerliche Recht hält für alle Eventualitäten Regelungen bereit. 

Unterhalt für die Vergangenheit kann unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden. 

Die Beurkundung erfolgt gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson