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Betriebsfortführung - Betrieb eines Gewerbes nach Tod oder durch einen Stellvertreter

Kurzbeschreibung

 

Nach dem Tod einer gewerbetreibenden Person, kann gestattet werden, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahrens nach dem Tod der gewerbetreibenden Person auch ohne die ansonsten vorgeschriebene Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (z.B. im Handwerk) kann es abweichende Vorschriften geben.

Oder

Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Beschreibung

Sie können eine entsprechende Betriebsfortführungsgenehmigung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW digital beantragen. Den Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen". Dort finden Sie weitere Informationen zu den Themen.

 

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW

12.11.3 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO):

Gebühr: 50 bis 1.000 Euro