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Bußgeld
Beschreibung
Ein Bußgeld wird immer dann verhängt, wenn ein/e Bürgerin/Bürger eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die im Ergebnis mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Geahndet werden kann die Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder aufgrund einer Bestimmung in einer städtischen Satzung hierzu die entsprechende Möglichkeit eingeräumt worden ist.
Als "Vorstufe" zum Bußgeldverfahren ist insbesondere im Straßenverkehrsbereich die kostenpflichtige Verwarnung (Knöllchen) anzusehen. Hier wird ein Bußgeld erst dann festgesetzt, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wurde und Gründe für eine Verfahrenseinstellung nicht erkennbar sind.
Verwarnungsgelder
Verwarnungsgelder werden von den städtischen Politessen bei Verkehrsverstößen im Bereich des ruhenden Verkehrs ausgesprochen. Die Höhe der Verwarnungsgelder richtet sich nach der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit und ist in Verwarnungs- und Bußgeldkatalogen zum Straßenverkehrsrecht festgelegt. Der Verkehrsverstoß wird in einem mobilen Datengerät festgehalten; nach etwa 14 Tagen erhält man von der Stadt den entsprechenden Verwarnungsgeldbescheid.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten kommen in vielen Bereichen der Verwaltung vor, u.a. im Bereich des Bauordnungsrechtes, z.B. bei Schwarzbauten, im Bereich des Ordnungsamtes, z.B. bei immissionsschutzrechtlichen Vergehen, im Bereich des Denkmalschutzes oder auch im Bereich des Baumschutzes um nur einige wenige Beispiele zu nennen.
Bevor eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wird der Betroffene entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes angehört. Aufgrund der Ausführungen in der Anhörung als auch auf Grund von Zeugenaussagen wird dann entschieden, ob und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt wird oder ob das Verfahren ggfs. eingestellt wird.
Bußgeldbescheid
Aus dem Bußgeldbescheid ist daher zu ersehen:
- die Angaben zur Person des Betroffenen und evtl. Nebenbeteiligten,
- die Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- die Bezeichnung der Tat, die den Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- die Beweismittel,
- die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Verwarngelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
Verstöße gegen die "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Hennef" (siehe im Ortsrecht unter 32.1.) können nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz mit Verwarngeldern geahndet werden. Der Gesetzestext findet sich hier: http://dejure.org/gesetze/OWiG.
Beispiele: Geringfügige Ordnungswidrigkeiten 5 bis 35 €, Verunreinigung 25 bis 30 €, „wildes“ Urinieren 25 €, störender Alkoholkonsum 30 €.
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Einspruch erheben. Sofern die Stadt dem Einspruch nicht abhelfen kann, entscheidet das Amtsgericht Siegburg über den Einspruch.
Zuständige Einrichtungen
- Stadtordnungsdienst
-
- Bahnhofstraße 25b
- 53773 Hennef
-
- Telefon:
02242 888-588 - E-Mail:
ordnungsdienst@hennef.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-781
- E-Mail:
- alexandra.pahnke@hennef.de
Ein Bußgeld wird immer dann verhängt, wenn ein/e Bürgerin/Bürger eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die im Ergebnis mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Geahndet werden kann die Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder aufgrund einer Bestimmung in einer städtischen Satzung hierzu die entsprechende Möglichkeit eingeräumt worden ist.
Als "Vorstufe" zum Bußgeldverfahren ist insbesondere im Straßenverkehrsbereich die kostenpflichtige Verwarnung (Knöllchen) anzusehen. Hier wird ein Bußgeld erst dann festgesetzt, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wurde und Gründe für eine Verfahrenseinstellung nicht erkennbar sind.
Verwarnungsgelder
Verwarnungsgelder werden von den städtischen Politessen bei Verkehrsverstößen im Bereich des ruhenden Verkehrs ausgesprochen. Die Höhe der Verwarnungsgelder richtet sich nach der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit und ist in Verwarnungs- und Bußgeldkatalogen zum Straßenverkehrsrecht festgelegt. Der Verkehrsverstoß wird in einem mobilen Datengerät festgehalten; nach etwa 14 Tagen erhält man von der Stadt den entsprechenden Verwarnungsgeldbescheid.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten kommen in vielen Bereichen der Verwaltung vor, u.a. im Bereich des Bauordnungsrechtes, z.B. bei Schwarzbauten, im Bereich des Ordnungsamtes, z.B. bei immissionsschutzrechtlichen Vergehen, im Bereich des Denkmalschutzes oder auch im Bereich des Baumschutzes um nur einige wenige Beispiele zu nennen.
Bevor eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wird der Betroffene entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes angehört. Aufgrund der Ausführungen in der Anhörung als auch auf Grund von Zeugenaussagen wird dann entschieden, ob und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt wird oder ob das Verfahren ggfs. eingestellt wird.
Bußgeldbescheid
Aus dem Bußgeldbescheid ist daher zu ersehen:
- die Angaben zur Person des Betroffenen und evtl. Nebenbeteiligten,
- die Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- die Bezeichnung der Tat, die den Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- die Beweismittel,
- die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Verwarngelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
Verstöße gegen die "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Hennef" (siehe im Ortsrecht unter 32.1.) können nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz mit Verwarngeldern geahndet werden. Der Gesetzestext findet sich hier: http://dejure.org/gesetze/OWiG.
Beispiele: Geringfügige Ordnungswidrigkeiten 5 bis 35 €, Verunreinigung 25 bis 30 €, „wildes“ Urinieren 25 €, störender Alkoholkonsum 30 €.