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Denkmalschutz
Kurzbeschreibung
Hier erhalten Sie Informationen zu Begriffen, Pflichten und Rechten, Steuerbescheinigung und Fördermöglichkeiten nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW vom 01.06.2022).
Bei Fragen zu Ihrem denkmalwerten Objekt oder zur Antragstellung, wenden Sie sich an die Untere Denkmalbehörde. Hier werden Ihre Anträge, die Denkmalliste und die Denkmalakten verwaltet. Bei Anträgen wirkt das Denkmalfachamt (Landschaftsverband Rheinland - LVR) bei Entscheidungen im Rahmen der Anhörung nach § 24 DSchG NRW mit.
Die Beratung der Unteren Denkmalbehörde können Sie gerne in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin mit uns. Kontaktdaten auf dieser Seite.
Beschreibung
Was ist ein Denkmal?
Jedes Bundesland stellt ein eigenes Denkmalschutzgesetz auf. Nach § 1 DSchG NRW (nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz) liegt der Denkmalschutz und die Denkmalpflege im öffentlichen Interesse. Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. Dabei wirken Denkmalfachämter, Gemeinden und Eigentümer*innen zusammen. In Nordrhein-Westfalen gibt es knapp 87.000 Baudenkmäler. In Hennef gibt es rund 300 Baudenkmäler. Diese werden geschützt und erhalten. Es werden fünf Denkmalarten unterschieden.
- Bei einem Baudenkmal handelt es sich um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen oder historische Ausstattungsstücke. Baudenkmäler bilden in Hennef die mit Abstand größte Denkmalart.
- Denkmalbereiche sind darüber hinaus Mehrheiten von baulichen Anlagen, mit Straßen, Plätzen und Grünanlagen. Ein Denkmalbereich der Stadt Hennef ist beispielsweise der „Ortskern Stadt Blankenberg“. Die Satzungen, Lagepläne der Denkmalbereiche können Sie hier https://www.hennef.de/stadtgeschichte/denkmale/ öffentlich einsehen.
- Gartendenkmäler sind im Speziellen nur die Grün- oder Parkanlagen mit zugehörigen historischen Ausstattungsstücken.
- Bei Bodendenkmälern handelt es sich um Objekte, die sich im Boden befinden oder befanden.
- Bewegliche Denkmäler sind nicht ortsfeste Denkmäler.
Wo finde ich die Denkmalliste?
Die Denkmalliste ist nach § 23 DSchG NRW ein öffentliches Verzeichnis der Denkmäler. In der Denkmalliste der Stadt Hennef können alle Denkmäler eingesehen werden, die mit der Eintragung in die Denkmalliste dem Denkmalschutzgesetz unterliegen. Sollte Ihr Gebäude, Grundstück oder Wegekreuz als Denkmal eingetragen werden, erhalten Sie darüber von der Unteren Denkmalbehörde einen Bescheid. Die Teile A, B, C und D beinhalten Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler und Denkmalbereiche. Darin finden Sie die Denkmallistennummer, Objektbezeichnung, Adresse und das Eintragungsdatum. Die Denkmalliste finden Sie unter "Onlinedienstleistungen" - "Denkmalliste"
Welche Pflichten haben Denkmaleigentümer*innen?
- Unter der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG NRW versteht man, dass Denkmaleigentümer*innen ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht und dauerhaft erhalten, instandsetzen und sachgemäß behandeln müssen.
- Die Erlaubnispflicht besteht für alle Maßnahmen an einem Denkmal (bspw. Anstrich, Fensteraustausch, Heizungseinbau, Nutzungsänderung) und Maßnahmen in der nahen Umgebung eines Denkmals. Geregelt sind diese in den §§ 9, 13, 15 und 20 DSchG NRW, für die verschiedenen Denkmalarten.
- Die Auskunfts- und Duldungspflicht nach § 26 besagt, dass Eigentümer*innen den Behörden und Fachämtern alle notwendigen Informationen weitergeben müssen. Zudem können Behörden und Fachämter das Gebäude betreten und untersuchen zum Beispiel im Rahmen der Eintragung in die Denkmalliste. Ohne Einwilligung der Verpflichteten ist das Betreten von Wohnungen jedoch nur bei Gefahr in Verzug möglich. Kosten sind nach § 27 im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
- Zudem sollen Denkmäler öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dazu kann beispielsweise der Tag des offenen Denkmals am zweiten Sonntag im September jeden Jahres genutzt werden. Fördermöglichkeiten für diesen Tag sind mit Pauschalen Denkmalmitteln verfügbar und bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.
- Eine Anzeigepflicht besteht nach § 6 DSchG NRW im Erbfall oder bei einem Verkauf. Der/Die vorherige Eigentümer*in oder neue Eigentümer*in muss die UDB über die neuen Kontaktdaten informieren.
- Verstöße können nach § 41 DSchG NRW als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
Antragsstellung
Bei Maßnahmen an Bau- Garten-, beweglichen Denkmälern oder im Denkmalbereich wird der Antrag an die Untere Denkmalbehörde geschickt.
Diese Möglichkeiten haben Sie:
- per Onlineantrag direkt über das Bauportal (Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen"),
- postalisch an: Stadt Hennef (Sieg), Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef oder
- per Mail an: denkmal@hennef.de.
Dem Antragsformular sind prüffähige Unterlagen (bspw. Lageplan, Angebot der Fachfirma, textliche Maßnahmebeschreibung) anzuhängen. Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nach drei Jahren nicht mit dem Vorhaben begonnen oder dieses länger als ein Jahr unterbrochen wurde.
Handelt es sich um eine Grabung, Bergung oder Verwendung von Mess- und Suchgeräten an einem Bodendenkmal wird der Antrag an die Obere Denkmalbehörde (Rhein-Sieg-Kreis) geschickt.
Welche Rechte und Vorteile haben Denkmaleigentümer*innen?
- Zu den Vorteilen zählen Steuervergünstigungen nach § 36 DSchG NRW, die bei der UDB nach Abschluss der Maßnahme beantragt werden können. Die Baumaßnahmen müssen jedoch vorher abgestimmt worden sein. Es handelt sich um die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen. Das Objekt muss in der Denkmalliste eingetragen sein.
- Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten für alle Gebäude. Allerdings sind aufgrund der besonderen Belange des Denkmalschutzes Ausnahmeregelungen vorhanden. So kann bei Denkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz nach § 105 GEG von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen werden. Das geht dann, wenn die Erfüllung des Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beinträchtigen oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen würde. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass alle Maßnahmen zur Energieeinsparung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde kann festgelegt werden, ob und welche Maßnahmen zur Energieeinsparung an dem jeweiligen Denkmal ausgeführt werden können.
- Die Ausstellung eines Energieausweises ist bei einem Baudenkmal nach § 79 GEG nicht nötig. Der/Die Eigentümer*in muss bei dem Verkauf oder Vermietung keinen Energieausweis vorlegen.
Gibt es Fördermöglichkeiten?
Über den zuvor genannten Punkten hinaus besteht aber auch die Möglichkeit zur Förderung der Maßnahmen an einem Denkmal. Von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und der NRW-Stiftung werden Maßnahmen in besonderen Fällen unterstützt. Die Anträge für folgende Förderungen sind vor Maßnahmenbeginn zu stellen.
- Denkmalförderung des Landes NRW:
Informationen und die Anmeldung zum Denkmalförderprogramm des Landes finden Sie im Themenportal des zuständigen Ministeriums - Link finden Sie unter "Onlinedienstleistungen". Die Aufnahme in das Denkmalförderprogramm wird vom Ministerium entschieden. Gefördert werden Vorhaben zur Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern. Die Höhe der Förderung richtet sich nach Bedeutung und Dringlichkeit des Falls.
- Pauschale Denkmalmittel für kleinere Maßnahmen:
Insbesondere der Erhalt, Maßnahmen zur Pflege, Restaurierung für unrentierliche Objekte, wie zum Beispiel Wegekreuze, soll hiermit gefördert werden. Der Höchstsatz beträgt für Privatpersonen 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Doppelförderung mit der Landesdenkmalförderung ist ausgeschlossen.
Für den Antrag auf Denkmalrechtliche Erlaubnis sind von Ihnen Informationen in Form von Unterlagen beizufügen, die der unteren Denkmalbehörde Überblick zu Ihrem Vorhaben geben.
Da dies je nach Vorhaben und Denkmalart sehr unterschiedlich sein kann, empfehlen wir, mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktdaten finden Sie hier unter "Zuständige Kontaktperson".
Beispiele für Dokumente:
- Bilder,
- Pläne,
- Bauunterlagen in digitaler Form,
- Lageplan,
- Angebot einer (oder auch mehrerer Firmen) Fachfirma,
- Beschreibung der Maßnahme als Text.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Bauordnung und Untere Denkmalbehörde
-
- Theodor-Heuss-Allee 19 a
- 53773 Hennef
-
- Zentrale Aufgaben, Baurecht, Denkmalpflege
-
- Theodor-Heuss-Allee 19 a
- 53773 Hennef
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-393
- E-Mail:
- vanessa.geilhausen@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-390
- E-Mail:
- rebecca.thier@hennef.de
Hier erhalten Sie Informationen zu Begriffen, Pflichten und Rechten, Steuerbescheinigung und Fördermöglichkeiten nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW vom 01.06.2022).
Bei Fragen zu Ihrem denkmalwerten Objekt oder zur Antragstellung, wenden Sie sich an die Untere Denkmalbehörde. Hier werden Ihre Anträge, die Denkmalliste und die Denkmalakten verwaltet. Bei Anträgen wirkt das Denkmalfachamt (Landschaftsverband Rheinland - LVR) bei Entscheidungen im Rahmen der Anhörung nach § 24 DSchG NRW mit.
Die Beratung der Unteren Denkmalbehörde können Sie gerne in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin mit uns. Kontaktdaten auf dieser Seite.
Was ist ein Denkmal?
Jedes Bundesland stellt ein eigenes Denkmalschutzgesetz auf. Nach § 1 DSchG NRW (nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz) liegt der Denkmalschutz und die Denkmalpflege im öffentlichen Interesse. Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. Dabei wirken Denkmalfachämter, Gemeinden und Eigentümer*innen zusammen. In Nordrhein-Westfalen gibt es knapp 87.000 Baudenkmäler. In Hennef gibt es rund 300 Baudenkmäler. Diese werden geschützt und erhalten. Es werden fünf Denkmalarten unterschieden.
- Bei einem Baudenkmal handelt es sich um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen oder historische Ausstattungsstücke. Baudenkmäler bilden in Hennef die mit Abstand größte Denkmalart.
- Denkmalbereiche sind darüber hinaus Mehrheiten von baulichen Anlagen, mit Straßen, Plätzen und Grünanlagen. Ein Denkmalbereich der Stadt Hennef ist beispielsweise der „Ortskern Stadt Blankenberg“. Die Satzungen, Lagepläne der Denkmalbereiche können Sie hier https://www.hennef.de/stadtgeschichte/denkmale/ öffentlich einsehen.
- Gartendenkmäler sind im Speziellen nur die Grün- oder Parkanlagen mit zugehörigen historischen Ausstattungsstücken.
- Bei Bodendenkmälern handelt es sich um Objekte, die sich im Boden befinden oder befanden.
- Bewegliche Denkmäler sind nicht ortsfeste Denkmäler.
Wo finde ich die Denkmalliste?
Die Denkmalliste ist nach § 23 DSchG NRW ein öffentliches Verzeichnis der Denkmäler. In der Denkmalliste der Stadt Hennef können alle Denkmäler eingesehen werden, die mit der Eintragung in die Denkmalliste dem Denkmalschutzgesetz unterliegen. Sollte Ihr Gebäude, Grundstück oder Wegekreuz als Denkmal eingetragen werden, erhalten Sie darüber von der Unteren Denkmalbehörde einen Bescheid. Die Teile A, B, C und D beinhalten Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler und Denkmalbereiche. Darin finden Sie die Denkmallistennummer, Objektbezeichnung, Adresse und das Eintragungsdatum. Die Denkmalliste finden Sie unter "Onlinedienstleistungen" - "Denkmalliste"
Welche Pflichten haben Denkmaleigentümer*innen?
- Unter der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG NRW versteht man, dass Denkmaleigentümer*innen ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht und dauerhaft erhalten, instandsetzen und sachgemäß behandeln müssen.
- Die Erlaubnispflicht besteht für alle Maßnahmen an einem Denkmal (bspw. Anstrich, Fensteraustausch, Heizungseinbau, Nutzungsänderung) und Maßnahmen in der nahen Umgebung eines Denkmals. Geregelt sind diese in den §§ 9, 13, 15 und 20 DSchG NRW, für die verschiedenen Denkmalarten.
- Die Auskunfts- und Duldungspflicht nach § 26 besagt, dass Eigentümer*innen den Behörden und Fachämtern alle notwendigen Informationen weitergeben müssen. Zudem können Behörden und Fachämter das Gebäude betreten und untersuchen zum Beispiel im Rahmen der Eintragung in die Denkmalliste. Ohne Einwilligung der Verpflichteten ist das Betreten von Wohnungen jedoch nur bei Gefahr in Verzug möglich. Kosten sind nach § 27 im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
- Zudem sollen Denkmäler öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dazu kann beispielsweise der Tag des offenen Denkmals am zweiten Sonntag im September jeden Jahres genutzt werden. Fördermöglichkeiten für diesen Tag sind mit Pauschalen Denkmalmitteln verfügbar und bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.
- Eine Anzeigepflicht besteht nach § 6 DSchG NRW im Erbfall oder bei einem Verkauf. Der/Die vorherige Eigentümer*in oder neue Eigentümer*in muss die UDB über die neuen Kontaktdaten informieren.
- Verstöße können nach § 41 DSchG NRW als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
Antragsstellung
Bei Maßnahmen an Bau- Garten-, beweglichen Denkmälern oder im Denkmalbereich wird der Antrag an die Untere Denkmalbehörde geschickt.
Diese Möglichkeiten haben Sie:
- per Onlineantrag direkt über das Bauportal (Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen"),
- postalisch an: Stadt Hennef (Sieg), Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef oder
- per Mail an: denkmal@hennef.de.
Dem Antragsformular sind prüffähige Unterlagen (bspw. Lageplan, Angebot der Fachfirma, textliche Maßnahmebeschreibung) anzuhängen. Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nach drei Jahren nicht mit dem Vorhaben begonnen oder dieses länger als ein Jahr unterbrochen wurde.
Handelt es sich um eine Grabung, Bergung oder Verwendung von Mess- und Suchgeräten an einem Bodendenkmal wird der Antrag an die Obere Denkmalbehörde (Rhein-Sieg-Kreis) geschickt.
Welche Rechte und Vorteile haben Denkmaleigentümer*innen?
- Zu den Vorteilen zählen Steuervergünstigungen nach § 36 DSchG NRW, die bei der UDB nach Abschluss der Maßnahme beantragt werden können. Die Baumaßnahmen müssen jedoch vorher abgestimmt worden sein. Es handelt sich um die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen. Das Objekt muss in der Denkmalliste eingetragen sein.
- Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten für alle Gebäude. Allerdings sind aufgrund der besonderen Belange des Denkmalschutzes Ausnahmeregelungen vorhanden. So kann bei Denkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz nach § 105 GEG von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen werden. Das geht dann, wenn die Erfüllung des Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beinträchtigen oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen würde. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass alle Maßnahmen zur Energieeinsparung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde kann festgelegt werden, ob und welche Maßnahmen zur Energieeinsparung an dem jeweiligen Denkmal ausgeführt werden können.
- Die Ausstellung eines Energieausweises ist bei einem Baudenkmal nach § 79 GEG nicht nötig. Der/Die Eigentümer*in muss bei dem Verkauf oder Vermietung keinen Energieausweis vorlegen.
Gibt es Fördermöglichkeiten?
Über den zuvor genannten Punkten hinaus besteht aber auch die Möglichkeit zur Förderung der Maßnahmen an einem Denkmal. Von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und der NRW-Stiftung werden Maßnahmen in besonderen Fällen unterstützt. Die Anträge für folgende Förderungen sind vor Maßnahmenbeginn zu stellen.
- Denkmalförderung des Landes NRW:
Informationen und die Anmeldung zum Denkmalförderprogramm des Landes finden Sie im Themenportal des zuständigen Ministeriums - Link finden Sie unter "Onlinedienstleistungen". Die Aufnahme in das Denkmalförderprogramm wird vom Ministerium entschieden. Gefördert werden Vorhaben zur Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern. Die Höhe der Förderung richtet sich nach Bedeutung und Dringlichkeit des Falls.
- Pauschale Denkmalmittel für kleinere Maßnahmen:
Insbesondere der Erhalt, Maßnahmen zur Pflege, Restaurierung für unrentierliche Objekte, wie zum Beispiel Wegekreuze, soll hiermit gefördert werden. Der Höchstsatz beträgt für Privatpersonen 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Doppelförderung mit der Landesdenkmalförderung ist ausgeschlossen.
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW)
Für den Antrag auf Denkmalrechtliche Erlaubnis sind von Ihnen Informationen in Form von Unterlagen beizufügen, die der unteren Denkmalbehörde Überblick zu Ihrem Vorhaben geben.
Da dies je nach Vorhaben und Denkmalart sehr unterschiedlich sein kann, empfehlen wir, mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktdaten finden Sie hier unter "Zuständige Kontaktperson".
Beispiele für Dokumente:
- Bilder,
- Pläne,
- Bauunterlagen in digitaler Form,
- Lageplan,
- Angebot einer (oder auch mehrerer Firmen) Fachfirma,
- Beschreibung der Maßnahme als Text.