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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich zur Bildung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Daneben ist die notarielle Beurkundung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich, sofern das Wohnungseigentum veräußert wird oder im Grundbuch eingetragen werden soll. 
Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung setzt einen formlosen schriftlichen Antrag voraus. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen bestimmen sich jeweils nach der Lage des Einzelfalles. 

§§ 7 & 32 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen