Wirtschaftliche Jugendhilfe

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Kurzbeschreibung

 

Die Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe umfassen in erster Linie die Bearbeitung von kinder- und jugendhilferechtlichen Anträgen hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Sie ist Ansprechpartner*in für die freien Träger der Jugendhilfe hinsichtlich der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen.

Beschreibung

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe prüft die örtliche und sachliche Zuständigkeit, prüft und bescheidet Anträge. Im Rahmen der Hilfegewährung finanziert sie die Kosten der Unterbringung in der stationären Jugendhilfe, in Pflegestellen oder der ambulanten Hilfen. Darüber hinaus wird bei Hilfen, in deren Rahmen der Lebensunterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird, die wirtschaftliche Situation der Eltern überprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung ist ein Kostenbeitrag aus Einkommen zu leisten.

Ausgestaltungen der Hilfen und Kostenbeitragspflicht:

Begleitete Umgänge (§ 18.3 SGB VIII)

Gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter und Kinder bis zum sechsten Lebensjahr (§ 19 SGB VIII)

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche (§§ 27 ff. SGB VIII)

Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

Hilfe für junge Volljährige (§ 41 in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII)

Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)

 

Ambulante Hilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin zuhause): Hier müssen Sie keinen Kostenbeitrag zahlen.

Teilstationäre Hilfen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, mit der Ihr Kind zusammenlebt.

Stationäre Hilfen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt und zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zahlen müssen.

Über den pädagogischen Bedarf und über die für Sie bzw. Ihr Kind geeignete Hilfe entscheidet der Soziale Dienst gemeinsam mit Ihnen. Für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ist ein Antrag erforderlich. Dieser kann bei dem für Sie zuständigen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird Ihnen auch der weitere Verfahrensablauf erläutert.

Zuständige Einrichtungen