BIS: Suche und Detail

Hundesteuer

Kurzbeschreibung

Wichtiger Hinweis zum elektronischen Verfahren:

Das Bezahlen über Giropay ist derzeit bis auf weiteres nicht möglich! Wir sind dabei die Störung mit dem Zahlungsdiensteanbieter zu beheben. Wenn Sie nicht mit Kreditkarte bezahlen möchten oder können, wenden Sie sich bitte an steuerwesen@hennef.de für alternative Möglichkeiten.

Beschreibung

Jede der persönlichen Lebensführung dienende Hundehaltung ist hundesteuerpflichtig. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Hennef. Steuerpflichtiger ist dabei der Hundehalter. Hundehalter ist i.d.R. derjenige, der einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt.

Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Stadt Hennef. Für gefährlich eingestufte Hunde gelten besondere Steuersätze. Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte dem Satzungstext (vgl. Rechtsgrundlagen). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. 

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. 

Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund mitzuführen ist. Die Hundemarke wird bei der persönlichen Anmeldung ausgehändigt oder mit dem Steuerbescheid zugesandt. Bei Verlust kann eine Ersatzhundemarke erworben werden.

Die Satzung sieht Steuerermäßigungen und -befreiungen, z.B. für behinderte Mitmenschen, vor. Die einzelnen Ausnahmetatbestände und Voraussetzungen können Sie in den §§ 3 bis 5 der Hundesteuersatzung nachlesen. 

Die Steuer wird durch einen Dauerbescheid erhoben. Dieser bleibt so lange gültig, bis dieser durch einen neuen Steuerbescheid ersetzt wird.
 
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter verzogen ist, bei der Stadt Hennef abzumelden.

Die zu Kontrollzwecken ausgegebene Hundesteuermarke ist wieder zurückzugeben. War ein Tierarzt beteiligt, ist eine tierärztliche Bescheinigung einzureichen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind Name und Anschrift des künftigen Hundehalters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in den das Ereignis fällt.

Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid.
 
Gerne können Sie Fragen an die Mitarbeiter/-innen der Abteilung Steuerwesen richten. Klicken Sie dazu auf die zuständige Einrichtung "Steuerwesen" auf der rechten Seite.

Die An- und Abmeldung des Hundes von der Hundesteuer ist gebührenfrei.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen