Anmeldung nach dem Meldegesetz

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Anmeldung nach dem Meldegesetz

Kurzbeschreibung

Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

 

Bitte vereinbaren Sie auf unserer Terminseite mit dem Bürgerzentrum einen Termin.
Sollten Sie kurzfristig keinen Termin buchen können, nehmen Sie bitte tel. Kontakt auf unter 02242/888610 oder per Mail an buergerzentrum@hennef.de

Beschreibung

Am 01. November 2015 trat das überarbeitete Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bisher bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab.

Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.

Meldepflichtig ist jeder, der eine Wohnung bezieht. Die Frist für die Anmeldung beträgt zwei Wochen.

Die Anmeldung sollte durch die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen persönlich erfolgen. Bei Familien genügt es jedoch, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente aller Familienmitglieder zur Anmeldung vorlegt.

Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Dazu werden eine Vollmacht, die Ausweisdokumente der/des Meldepflichtigen und die Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Außerdem muss der Vertreter sich selbst ausweisen können und in der Lage sein, über die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung), erteilen zu können.

Bei Zuzügen aus dem Ausland ist immer ein persönliches Erscheinen nötig.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.

Bei der Anmeldung minderjähriger Kinder ist bei getrennt lebenden Eltern die Zustimmung der anderen Elternteils erforderlich. Eine Vollmacht ist ausreichend.

Informationen zum Datenschutz gem. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Sie unter folgendem Link: Hennef Stadt: Datenschutz

  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde aller Zuziehenden

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson