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Verkehrszeichen beantragen
Beschreibung
Grundsätzlich gilt: Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist sinnvoll, um die Modalitäten abzustimmen. Hierdurch kann das Beantragungsverfahren beschleunigt werden.
Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken, etc.:
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken o.ä. muss bei der Stadtverwaltung ein schriftlicher, begründeter Antrag gestellt werden.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Verkehrsberuhigte Bereiche:
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde, bauliche Maßnahmen, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktionen haben. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten Bereichen ist somit eine Umgestaltung des Straßenraumes.
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
- Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße fährt (auch in einer Tempo 30-Zone) hat grundsätzlich keine Vorfahrt!
Die Anordnung von verkehrsberuhigte Bereichen kann bei der Stadtverwaltung beantragt werden, wenn die Voraussetzungen und Merkmale vorliegen. Verkehrsberuhigte Bereiche müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Der Ausbau der Straße soll sich deutlich von angrenzenden Straßen unterscheiden. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.
Verkehrsberuhigte Bereiche dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muss, die Straße überall zu befahren. Daher ist es im Einzelfall zweckmäßig, Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z.B. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.
Die Straße muss ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten.
Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z.B. eine Bodenmarkierung oder Pflasterwechsel.
Tempo 30 Zone:
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen kann bei der Stadtverwaltung beantragt werden, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verwaltungsverordnung zu § 45 StVO vorliegen. Im Stadtgebiet sind bereits fast flächendeckend die dichtbesiedelten Wohngebiete als Tempo 30 – Zonen ausgewiesen.
Grundsätzlich gilt innerhalb der ausgewiesenen Zonen die Grundregel "rechts vor links”. Ausnahmen können aufgrund von den Bedürfnissen der Buslinien bestehen.
Im Stadtgebiet ist die Zonengrenze durch das entsprechende Verkehrszeichen sowie einer Fahrbahnmarkierung deutlich gemacht. Innerhalb der Zone gibt es keine weitere Fahrbahnmarkierung, welche die Fortdauer der Zonen-Anordnung in Erinnerung ruft.
Der Kraftfahrer muss abseits der Hauptverkehrs- und Vorfahrtstraßen damit rechnen, daß er sich in einer Tempo 30-Zone befindet.
Innerhalb der Zone wird in der Regel auf Lichtzeichenanlagen, gesonderte Radwege und Fußgängerüberwege verzichtet. Auch innerhalb der Tempo 30 – Zone ist das Spielen auf der Fahrbahn nicht erlaubt. Eine Tempo 30- Zone ist nicht gleichzusetzen mit einem verkehrsberuhigten Bereich nach VZ 325 StVO (Spielstraße).
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsangelegenheiten
-
- Theodor-Heuss-Allee 19 a
- 53773 Hennef
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Abteilung Straßenverkehrsangelegenheiten - Baustellen
- E-Mail:
- baustellen@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-175
- E-Mail:
- jasmin.jugl@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-176
- E-Mail:
- janamaria.bambeck@hennef.de
Grundsätzlich gilt: Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist sinnvoll, um die Modalitäten abzustimmen. Hierdurch kann das Beantragungsverfahren beschleunigt werden.
Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken, etc.:
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken o.ä. muss bei der Stadtverwaltung ein schriftlicher, begründeter Antrag gestellt werden.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Verkehrsberuhigte Bereiche:
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde, bauliche Maßnahmen, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktionen haben. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten Bereichen ist somit eine Umgestaltung des Straßenraumes.
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
- Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße fährt (auch in einer Tempo 30-Zone) hat grundsätzlich keine Vorfahrt!
Die Anordnung von verkehrsberuhigte Bereichen kann bei der Stadtverwaltung beantragt werden, wenn die Voraussetzungen und Merkmale vorliegen. Verkehrsberuhigte Bereiche müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Der Ausbau der Straße soll sich deutlich von angrenzenden Straßen unterscheiden. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.
Verkehrsberuhigte Bereiche dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muss, die Straße überall zu befahren. Daher ist es im Einzelfall zweckmäßig, Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z.B. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.
Die Straße muss ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten.
Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z.B. eine Bodenmarkierung oder Pflasterwechsel.
Tempo 30 Zone:
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen kann bei der Stadtverwaltung beantragt werden, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verwaltungsverordnung zu § 45 StVO vorliegen. Im Stadtgebiet sind bereits fast flächendeckend die dichtbesiedelten Wohngebiete als Tempo 30 – Zonen ausgewiesen.
Grundsätzlich gilt innerhalb der ausgewiesenen Zonen die Grundregel "rechts vor links”. Ausnahmen können aufgrund von den Bedürfnissen der Buslinien bestehen.
Im Stadtgebiet ist die Zonengrenze durch das entsprechende Verkehrszeichen sowie einer Fahrbahnmarkierung deutlich gemacht. Innerhalb der Zone gibt es keine weitere Fahrbahnmarkierung, welche die Fortdauer der Zonen-Anordnung in Erinnerung ruft.
Der Kraftfahrer muss abseits der Hauptverkehrs- und Vorfahrtstraßen damit rechnen, daß er sich in einer Tempo 30-Zone befindet.
Innerhalb der Zone wird in der Regel auf Lichtzeichenanlagen, gesonderte Radwege und Fußgängerüberwege verzichtet. Auch innerhalb der Tempo 30 – Zone ist das Spielen auf der Fahrbahn nicht erlaubt. Eine Tempo 30- Zone ist nicht gleichzusetzen mit einem verkehrsberuhigten Bereich nach VZ 325 StVO (Spielstraße).