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Grundsicherung für ältere und erwerbsgeminderte Menschen gem. SGB XII
Beschreibung
Zum Jahresbeginn 2005 wurde die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) als Bestandteil der sozialen Leistungen nach dem SGB XII aufgenommen. Sie dienen der grundlegenden Sicherung des Lebensunterhaltes.
Wann können diese Sozialleistungen beantragt werden?
Entscheidend sind Ihr Alter, eine eventuelle Erwerbsminderung und Ihr Einkommen. Sie müssen
- Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft oder teilweise voll erwerbsgemindert sein
Einen Leistungsanspruch haben Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Auch das Einkommen und Vermögen nicht getrenntlebender Ehegattinnen und Ehegatten oder eheähnlichen Partnerinnen und Partner muss angerechnet werden, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Wo stellen Sie den Antrag?
Den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem III. oder IV. Kapitel SGB XII werden vom Sozialamt bearbeitet, in dessen Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei der Stadt Hennef können Sie sich an die genannten Ansprechpartnerinnen wenden.
Für die Gewährung der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung für Personen, die in einem Alten- oder Pflegeheim leben, ist das Sozialamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.
Sollten Sie in einer Einrichtung nach dem BTHG (Bundesteilhabegesetz) leben, so richtet sich die Zuständigkeit für die Erbringung der Sozialleistungen nach Ihrem letzten gewöhnlichen Wohnort.
Wer ist die für mich zuständige Person?
Die zuständige Person richtet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamen. Klicken Sie auf den Link um zu den zuständigen Personen zu gelangen:
- O, S - Z
Grundsicherung SGB XII Buchstaben O, S - Z - Serviceportal Stadt Hennef - A - C
Grundsicherung SGB XII Buchstaben A - C - Serviceportal Stadt Hennef - D - K, außer H
Grundsicherung SGB XII Buchstaben D - K, außer H - Serviceportal Stadt Hennef - H, L - R
Grundsicherung SGB XII Buchstaben H, L - R - Serviceportal Stadt Hennef
SGB XII
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise (Kontoauszüge, Sparbücher, etc.)
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft
- Schwerbehindertenausweise
- Nachweis Kranken-und Pflegeversicherung
- sonstige Nachweise je nach Sachlage
Zuständige Einrichtungen
- Amt für soziale Angelegenheiten
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
- Allgemeine Sozialhilfe, Grundsicherung, Interkult
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-126
- E-Mail:
- julia.gerhards-funke@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-125
- E-Mail:
- samantha.mueller@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-134
- E-Mail:
- miriam.oellig@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-137
- E-Mail:
- ruth.dick@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-132
- E-Mail:
- sabine.zehrer@hennef.de
Zum Jahresbeginn 2005 wurde die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) als Bestandteil der sozialen Leistungen nach dem SGB XII aufgenommen. Sie dienen der grundlegenden Sicherung des Lebensunterhaltes.
Wann können diese Sozialleistungen beantragt werden?
Entscheidend sind Ihr Alter, eine eventuelle Erwerbsminderung und Ihr Einkommen. Sie müssen
- Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft oder teilweise voll erwerbsgemindert sein
Einen Leistungsanspruch haben Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Auch das Einkommen und Vermögen nicht getrenntlebender Ehegattinnen und Ehegatten oder eheähnlichen Partnerinnen und Partner muss angerechnet werden, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Wo stellen Sie den Antrag?
Den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem III. oder IV. Kapitel SGB XII werden vom Sozialamt bearbeitet, in dessen Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei der Stadt Hennef können Sie sich an die genannten Ansprechpartnerinnen wenden.
Für die Gewährung der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung für Personen, die in einem Alten- oder Pflegeheim leben, ist das Sozialamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.
Sollten Sie in einer Einrichtung nach dem BTHG (Bundesteilhabegesetz) leben, so richtet sich die Zuständigkeit für die Erbringung der Sozialleistungen nach Ihrem letzten gewöhnlichen Wohnort.
Wer ist die für mich zuständige Person?
Die zuständige Person richtet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamen. Klicken Sie auf den Link um zu den zuständigen Personen zu gelangen:
- O, S - Z
Grundsicherung SGB XII Buchstaben O, S - Z - Serviceportal Stadt Hennef - A - C
Grundsicherung SGB XII Buchstaben A - C - Serviceportal Stadt Hennef - D - K, außer H
Grundsicherung SGB XII Buchstaben D - K, außer H - Serviceportal Stadt Hennef - H, L - R
Grundsicherung SGB XII Buchstaben H, L - R - Serviceportal Stadt Hennef
SGB XII
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise (Kontoauszüge, Sparbücher, etc.)
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft
- Schwerbehindertenausweise
- Nachweis Kranken-und Pflegeversicherung
- sonstige Nachweise je nach Sachlage