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Auskunftssperre / Übermittlungssperre
Kurzbeschreibung
Bitte vereinbaren Sie auf unserer Terminseite mit dem Bürgerzentrum einen Termin.
Sollten Sie kurzfristig keinen Termin buchen können, nehmen Sie bitte tel. Kontakt auf unter 02242/888610 oder per Mail an buergerzentrum@hennef.de
Beschreibung
Auskunftssperre
Es besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu beantragen.
Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beim Bürgerzentrum eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerzentrum erhältlich. Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid.
Sie können den Antrag auf Auskunftssperre auch hier online stellen.
Wichtiger Hinweis: Dies setzt eine vorherige Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW und ihrem elektronischen Personalausweis voraus!
Weitere Informationen zum Servicekonto.NRW finden Sie hier: Was ist das Servicekonto.NRW?
Übermittlungssperren
Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder Einwohner, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Widerspruchsrecht. Die Betroffenen haben folgende Rechte:
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 5 BMG), - Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG).
Sie können hier über den Punkt Onlinedienstleistung direkt digital einen Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren stellen.
Aufgrund der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (§ 58 Wehrrechtsänderungsgesetz) aus dem Jahr 2012 findet eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung statt. Es wird jeder deutsche Staatsangehörige übermittelt, der im darauffolgenden Jahr 18 Jahre alt wird, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial. Dieser Übermittlung kann nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG widersprochen werden.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerzentrum
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
- E-Mail:
buergerzentrum@hennef.de
- E-Mail:
-
- Amt für Ordnungsverwaltung, Bürgerzentrum, Zivil- und Bevölkerungsschutz
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-610
- E-Mail:
- buergerzentrum@hennef.de
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Auskunftssperre
Es besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu beantragen.
Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beim Bürgerzentrum eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerzentrum erhältlich. Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid.
Sie können den Antrag auf Auskunftssperre auch hier online stellen.
Wichtiger Hinweis: Dies setzt eine vorherige Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW und ihrem elektronischen Personalausweis voraus!
Weitere Informationen zum Servicekonto.NRW finden Sie hier: Was ist das Servicekonto.NRW?
Übermittlungssperren
Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder Einwohner, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Widerspruchsrecht. Die Betroffenen haben folgende Rechte:
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 5 BMG), - Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG).
Sie können hier über den Punkt Onlinedienstleistung direkt digital einen Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren stellen.
Aufgrund der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (§ 58 Wehrrechtsänderungsgesetz) aus dem Jahr 2012 findet eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung statt. Es wird jeder deutsche Staatsangehörige übermittelt, der im darauffolgenden Jahr 18 Jahre alt wird, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial. Dieser Übermittlung kann nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG widersprochen werden.
https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2515/show