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Widmung von Straßen / Einziehung / Straßenrecht

Beschreibung

Die Widmung ist eine sogenannte " Allgemeinverfügung", durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Die Anlage muss gemeingebräuchlich sein, d. h., sie muss rechtlich – privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen – dem allgemeinen Gebrauch dienen. Die Erklärung, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offensteht, muss vom Eigentümer der Straße = Straßenbaulastträger ausgesprochen werden. Dies ist bei sogenannten Gemeindestraßen die Stadt Hennef, bei Kreisstraßen der Rhein-Sieg-Kreis, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundesstraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland.

Die Widmung ist bei Gemeindestraßen Voraussetzung dafür, dass Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Gleichzeitig wird mit der Widmung die Straßenklassifizierung (z.B. Anliegerstraße, Fußgängerzone) festgelegt und ggf. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen festgelegt, die in Verkehrzeichen später den Einwohnern gegenüber sichtbar werden.

So wie eine Widmung von Straßen erfolgen kann, können Straßen können auch wieder entwidmet werden, wenn sie z.B. nicht mehr benötigt werden. Daneben ist bei Eigentümerwechseln im Straßenbaubereich auch eine sogenannte Umstufung möglich, z.B. wenn der Rhein-Sieg-Kreis das Eigentum an einer Kreisstraße der Stadt Hennef überträgt.

Zuständig für die Widmung von Gemeindestraßen ist der Bürgermeister der Stadt Hennef als Straßenbaubehörde.