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Beistandschaft

Beschreibung

Die Beistandschaft ist gemäß §§ 1712 ff. BGB sowie § 55 SGB VIII ein kostenloses Angebot des Jugendamtes für

  • die Feststellung der Vaterschaft und
  • die Geltendmachung des Kindesunterhalts

Durch die Kindesmutter kann eine Beistandschaft beantragt werden, sofern die Vaterschaft bisher nicht festgestellt ist und es nicht in der Absicht des Vaters liegt, dies zu tun. Die Beistandschaft fordert den Vater auf, die Vaterschaft festzustellen und könnte, als rechtliche Vertretung des Kindes, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleiten.

Alleinsorgeberechtigte oder bei gemeinsamem Sorgerecht, das Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann einen schriftlichen Antrag auf Beistandschaft für die Geltendmachung des Kindesunterhalts stellen.

Nach dem Schriftverkehr mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil und der entsprechenden Einholung der Einkommensnachweisefindet eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs statt. Das Kind kann durch die Beistandschaft auch gerichtlich vertreten werden. Die elterliche Sorge wird dadurch aber zunächst nicht beeinträchtigt.

Eine Aufhebung der Beistandschaft kann jederzeit erfolgen, spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Beratung und Unterstützung wird jedoch für junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr gewährt.

Benötigte Unterlagen können im konkreten Einzelfall vorab telefonisch oder per E-Mail erfragt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen