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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Betriebsfortführung - Betrieb eines Gewerbes nach Tod oder durch einen StellvertreterKurzbeschreibung
Nach dem Tod einer gewerbetreibenden Person, kann gestattet werden, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahrens nach dem Tod der gewerbetreibenden Person auch ohne die ansonsten vorgeschriebene Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (z.B. im Handwerk) kann es abweichende Vorschriften geben.
Oder
Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Beschreibung
Sie können eine entsprechende Betriebsfortführungsgenehmigung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW digital beantragen. Den Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen". Dort finden Sie weitere Informationen zu den Themen.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW
12.11.3 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO):
Gebühr: 50 bis 1.000 Euro
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Allgemeines Ordnungswesen / Gefahrenabwehr / Standesamt
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
- E-Mail:
ordnungsverwaltung@hennef.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktperson
-
- Telefon:
- +49 2242 888-774
- E-Mail:
- tanja.kalkbrenner@hennef.de
Sie können eine entsprechende Betriebsfortführungsgenehmigung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW digital beantragen. Den Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen". Dort finden Sie weitere Informationen zu den Themen.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW
12.11.3 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO):
Gebühr: 50 bis 1.000 Euro
https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/158163/showTanja
Kalkbrenner