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Baumschutz
Beschreibung
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der städtischen Bebauungspläne schreibt die Baumschutzsatzung im Ortsrecht der Stadt den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von 100 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe 100 cm über dem Erdboden vor.
Diese Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Hierunter fallen selbstverständlich nicht die übliche Pflege-, Erhaltungs- und sonstigen Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien.
Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Nicht unter die Baumschutzbestimmungen fallen Obstbäume mit Ausnahme von Wallnußbäumen und Eßkastanien.
Als baumschädigende Maßnahmen kommen auch Störungen des Wurzelbereiches und der Baumkrone in Betracht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme und Befreiung von der Baumschutzsatzung erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung - die im übrigen von der Stadt restrektiv gehandhabt werden - wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden; in der Regel wird dem Antragsteller auferlegt, eine Ersatzpflanzung auf seine Kosten durchzuführen. Sofern eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, kann die Stadt eine Ausgleichszahlung verlangen.
Bei schwierigen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Ortstermin zu vereinbaren.
Das Entfernen bzw. Zerstören und Schädigen geschützter Bäume stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Zuständige Einrichtungen
- Umweltamt
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-314
- E-Mail:
- johannes.oppermann@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-304
- E-Mail:
- maximilian.loerch@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-306
- E-Mail:
- marion.holschbach@hennef.de
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der städtischen Bebauungspläne schreibt die Baumschutzsatzung im Ortsrecht der Stadt den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von 100 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe 100 cm über dem Erdboden vor.
Diese Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Hierunter fallen selbstverständlich nicht die übliche Pflege-, Erhaltungs- und sonstigen Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien.
Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Nicht unter die Baumschutzbestimmungen fallen Obstbäume mit Ausnahme von Wallnußbäumen und Eßkastanien.
Als baumschädigende Maßnahmen kommen auch Störungen des Wurzelbereiches und der Baumkrone in Betracht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme und Befreiung von der Baumschutzsatzung erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung - die im übrigen von der Stadt restrektiv gehandhabt werden - wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden; in der Regel wird dem Antragsteller auferlegt, eine Ersatzpflanzung auf seine Kosten durchzuführen. Sofern eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, kann die Stadt eine Ausgleichszahlung verlangen.
Bei schwierigen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Ortstermin zu vereinbaren.
Das Entfernen bzw. Zerstören und Schädigen geschützter Bäume stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1762/show