Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

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Bezeichnung

Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Beschreibung

Die Bürger können beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
 
Mit dem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid (§ 26 Gemeindeordnung NRW -GO-) hat der Gesetzgeber ein Rechtsinstitut für die Bürger/innen geschaffen. Hierdurch soll das repräsentativ-demokratische System der GO (Vertretung der Bürgerschaft durch den Rat bzw. nach der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters gemeinschaftliche Vertretung durch den Rat und den Bürgermeister) um ein Element unmittelbarer Demokratie ergänzt werden.
 
Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig. Es gliedert sich in eine Antragsstufe (= Bürgerbegehren) und eine Abstimmungsstufe (= Bürgerentscheid).

Bei einem Bürgerentscheid kann über eine gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Um zu verhindern, dass sich ggf. die Interessen einer kleinen Minderheit durchsetzen, muß die Mehrheit allerdings mind. 25 % der Bürger betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von 2 Jahren kann er nur auf Initiative des Stadtrates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Ortsrecht: Weitere Informationen zur Durchführung eines Bürgerentscheids findet man in der "Satzung der Stadt Hennef über die Durchführung von Bürgerentscheiden" im Ortsrecht der Stadt Hennef.

Allgemein: Nähere Einzelheiten zum Bürgerbegehren/Bürgerentscheid sind aus § 26 Gemeindeordnung NW ersichtlich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson