Erschließungsauskunft und Straßenbaubeiträge

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Erschließungsauskunft und Straßenbaubeiträge

Beschreibung

Erschließungsauskunft  (Erschließungs- und Straßenbaubeiträge)

Bescheinigungen über die ein Grundstück betreffende Erschließungssituation sowie die Frage nach bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Erschließungs-beiträgen oder Straßenbaubeiträgen erhalten Sie beim Fachbereich Tiefbau der Stadtbetriebe Hennef. Link zum Fachbereich Tiefbau.

Die Bescheinigung wird auf schriftlichen formlosen Antrag hin gegen einen Kostenbeitrag von 13,00 Euro je angefangene viertel Stunde Arbeitszeit erteilt.

Die Bescheinigungen haben keine Rechtsbindungswirkung im Sinne einer Zusage bzw. Zusicherung.

Erschließungsbeiträge

Bei der erstmaligen endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen (u. a. die öffentlich zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze) sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch i.V. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hennef heranzuziehen. Hierbei sind 90 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 v.H. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine in späteren Jahren durchzuführende Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW nicht aus.

Die von der Gesamtheit der Anlieger zu finanzierende Kostenmasse (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die von der ausgebauten Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Kostenverteilung erfolgt zum einen nach der Grundstücksgröße, zum anderen nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit (z.B. Gewerbebauten; Wohnbauten; Berücksichtigung der Geschossigkeiten), so dass für große Grundstücke mit einem hohen Grad der baulichen Ausnutzbarkeit auch höhere Beiträge gezahlt werden müssen als für kleine Reihenhausgrundstücke.

Beitragspflichtig ist, wer zu dem Zeitpunkt, an dem der Beitragsbescheid zugestellt wird, Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer oder Erbbauberechtigter ist. So-bald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen wird, können Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der beitragsfähige Aufwand für die Vorausleistungen wird nach Kostenschät-zungen bzw. nach dem Submissionsergebnis ermittelt. Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zugang des Vorausleistungsbescheides fällig.

Nach Abschluss der Baumaßnahme erhält jeder Beitragspflichtige einen Heranziehungsbescheid, in dem der zu zahlende Beitrag endgültig festgesetzt wird. Die Differenz zur gezahlten Vorausleistung ist dann innerhalb eines Monats zu zahlen oder zu erstatten, falls eine Vorausleistung erhoben worden ist.

Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten Leistungen zinspflichtig zu stunden. Diese Möglichkeit besteht u.a. dann, wenn eine Kreditfinanzierung des Beitrages über eine Privatbank oder Sparkasse ausscheidet. Der gesetzliche Zinssatz für Erschließungsbeiträge liegt bei 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.