Unterhaltsvorschuss

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen.
So ergeben sich zurzeit folgende Beträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 €,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 €,
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren 395 €.

Gerne können Sie den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz persönlich einreichen, um eine zügige Bearbeitung gewährleisten zu können. Auch können Sie den Onlinedienst zur Beantragung nutzen. Den Link dazu finden Sie hier unter "Onlinedienstleistungen".

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

Kontakt E-Mail: unterhaltsvorschuss@hennef.de

Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrer individuellen Lebenssituation ab. Die genauen Unterlagen werden Ihnen im Online-Dienst angezeigt, während Sie ihn ausfüllen.

Eine erste Übersicht benötigter Unterlagen finden Sie hier als Download.

In jedem Fall benötigen Sie jedoch die Geburtsurkunde Ihres Kindes. Wenn Sie die Unterlagen nicht im Online-Dienst hochladen wollen oder können, können Sie diese auch im Nachgang an die Unterhaltsvorschuss-Stelle in Kopie übermitteln.

Voraussetzungen:

  • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
  • Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
  • Kinder bis maximal 17 Jahren
  • Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)
  • Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen