Unterhaltsvorschuss

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, wie der Unterhalt, nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1. Januar 2023

  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 187 Euro und
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 252 Euro und
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 338 Euro.

Es wird empfohlen den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz persönlich einzureichen, um eine zügige Bearbeitung gewährleisten zu können.

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

Kontakt E-Mail: unterhaltsvorschuss@hennef.de

Zuständige Einrichtungen