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Freistellungsbescheinigung nach §48 EStG
Beschreibung
Im Steuerrecht erteilt das zuständige Finanzamt des von der Stadt beauftragten Unternehmens eine Freistellungsbescheinigung, die den Leistungsempfänger einer Bauleistung von der Pflicht zum Abzug der Bauabzugssteuer befreit (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).
§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG
Zuständige Einrichtungen
- Stadtbetriebe Hennef Bauverwaltung
-
- Siegaue 2
- 53773 Stadt Hennef
- Postfach 1562
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-349
- E-Mail:
- birgitt.schorn@hennef.de
Freistellungsbescheinigung nach §48 EStG
Im Steuerrecht erteilt das zuständige Finanzamt des von der Stadt beauftragten Unternehmens eine Freistellungsbescheinigung, die den Leistungsempfänger einer Bauleistung von der Pflicht zum Abzug der Bauabzugssteuer befreit (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Bauleistung, Bauabzugssteuer https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2162/show Bauverwaltung
001 Siegaue 2 53773 Stadt Hennef
Birgitt
Schorn
+49 2242 888-349
birgitt.schorn@hennef.de