Beschreibung
Im Steuerrecht erteilt das zuständige Finanzamt des von der Stadt beauftragten Unternehmens eine Freistellungsbescheinigung, die den Leistungsempfänger einer Bauleistung von der Pflicht zum Abzug der Bauabzugssteuer befreit (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).