Übernahme von Bestattungskosten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Übernahme von Bestattungskosten

Beschreibung

Die Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII auf Antrag des Verpflichteten vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Der zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die Kostentragung nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist.

Die Zuständigkeit für die Übernahme von Bestattungskosten richtet sich nach den Verhältnissen des Verstorbenen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit ist in § 98 (3) SGB XII eine besondere Regelung getroffen. Örtlich zuständig für die Übernahme von Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger,

  • der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe (nach SGB XII ) gewährt hat oder
  • in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Ist jemand im Ausland verstorben, so ist der Sozialhilfeträger zuständig, der dem Verstorbenen Sozialhilfe nach dem SGB XII gewährt hat. Wurde keine Hilfe nach dem SGB XII gewährt, ist auch kein inländischer Träger zuständig. Es können hier nur die Regelungen nach § 9 Konsulargesetz Anwendung finden.

Gem. § 74 SGB XII werden die erforderlichen Bestattungskosten dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn dem / den Verpflichteten die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden kann. Dem Verpflichteten kann zugemutet werden, sein Einkommen analog der Berechnung nach §§ 85 - 89 SGB XII einzusetzen. Ebenso ist der Einsatz des Vermögens unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensfreigrenze zu fordern.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson