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Grundsteuer

Kurzbeschreibung

Die Grundsteuer wird von den Grundstückseigentümern*innen durch Erlass eines Abgabenbescheides erhoben.

Die Grundsteuer A wird für land- u. forstwirtschaftlich genutzte Flächen,

die Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke festgesetzt.

Diese werden gegebenenfalls zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben (Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren) veranlagt.

Die Berechnung und die Fälligkeitstermine ergeben sich aus dem Grundbesitzabgabenbescheid. Die Steuern werden grundsätzlich zu je einem Viertel des veranlagten Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

Beschreibung

Das Finanzamt Siegburg stellt zunächst im Rahmen der Bewertung des Einheitswertes bzw. des Grundsteuerwertes die Grundlagen dafür fest und erlässt in der Regel gegenüber den Eigentümern*innen den Einheitswert- bzw. Grundsteuerwertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid. Dieses bestimmt u.a., wer steuerpflichtig ist, den Beginn der Steuererhebung und die Höhe des Messbetrages.

Auf Grundlage des Messbetrages und des Hebesatzes, den der Stadtrat festlegt, wird die Grundsteuer dann durch die Stadt Hennef berechnet und erhoben.

Im Rahmen der Haushaltsplanung 2024 hat der Stadtrat beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer B zum 01.01.2024 zu erhöhen. Die Hebesätze betragen seitdem:

Grundsteuer A: 430 % (vorher: 430 %)

Grundsteuer B: 855 % (vorher: 785 %)

Die Grundbesitzabgabenbescheide werden als Dauerbescheide verfasst. Sie gelten daher nicht nur für ein Jahr, sondern auch für künftige Jahre. Aus Gründen der Kostenersparnis werden die Bescheide nicht mehr jährlich verschickt. Grundsätzlich ergeht erst ein neuer Bescheid, wenn sich die Berechnung der Steuer ändert oder ein Eigentumswechsel stattfindet. Anfang des Jahres 2025 werden aufgrund der Grundsteuerreform wieder Abgabenbescheide an alle Abgabenpflichtigen verschickt.

Wird der Grundbesitz veräußert, so bleibt der/die Verkäufer*in grundsätzlich bis zur Fortschreibung des Einheitswertes auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird aktuell eine Grundsteuerreform durchgeführt. Das Gericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die zum Stichtag 01.01.2022 von der Finanzverwaltung ermittelt wurden.

Den Grundstücksbesitzern*innen sollten zwischenzeitlich entsprechende Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide vorliegen.

Zuständige Einrichtungen