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Auskunftssperre / Übermittlungssperre

Kurzbeschreibung

 

Bitte vereinbaren Sie auf unserer Terminseite mit dem Bürgerzentrum einen Termin.
Sollten Sie kurzfristig keinen Termin buchen können, nehmen Sie bitte tel. Kontakt auf unter 02242/888610 oder per Mail an buergerzentrum@hennef.de

Beschreibung

Auskunftssperre

Es besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu beantragen.

Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beim Bürgerzentrum eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerzentrum erhältlich. Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid.

Sie können den Antrag auf Auskunftssperre auch hier online stellen.
Wichtiger Hinweis: Dies setzt eine vorherige Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW und ihrem elektronischen Personalausweis voraus!

Weitere Informationen zum Servicekonto.NRW finden Sie hier: Was ist das Servicekonto.NRW?

Übermittlungssperren

Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder Einwohner, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Widerspruchsrecht. Die Betroffenen haben folgende Rechte:

  1. Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten  an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG), 
  2. Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen  Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene  (§ 50 Abs. 5 BMG),
  3. Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen
    (§ 50 Abs. 5 BMG),
  4. Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG).

Sie können hier über den Punkt Onlinedienstleistung direkt digital einen Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren stellen.

Aufgrund der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (§ 58 Wehrrechtsänderungsgesetz) aus dem Jahr 2012 findet eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung statt. Es wird jeder deutsche Staatsangehörige übermittelt, der im darauffolgenden Jahr 18 Jahre alt wird, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial. Dieser Übermittlung kann nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG widersprochen werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen