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Auskunftssperre / Übermittlungssperre
Kurzbeschreibung
Bitte vereinbaren Sie auf unserer Terminseite mit dem Bürgerzentrum einen Termin.
Sollten Sie kurzfristig keinen Termin buchen können, nehmen Sie bitte tel. Kontakt auf unter 02242/888610 oder per Mail an buergerzentrum@hennef.de
Beschreibung
Auskunftssperre
Es besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu beantragen.
Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beim Bürgerzentrum eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerzentrum erhältlich. Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid.
Sie können den Antrag auf Auskunftssperre auch hier online stellen.
Wichtiger Hinweis: Dies setzt eine vorherige Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW und ihrem elektronischen Personalausweis voraus!
Weitere Informationen zum Servicekonto.NRW finden Sie hier: Was ist das Servicekonto.NRW?
Übermittlungssperren
Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder Einwohner, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Widerspruchsrecht. Die Betroffenen haben folgende Rechte:
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 5 BMG),
Sie können hier über den Punkt Onlinedienstleistung direkt digital einen Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren stellen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) wurde das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG im Bundesmeldegesetz ersatzlos gestrichen
Die Meldebehörden sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten (Name, Vorname, aktuelle Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
-
Bürgerzentrum
-
- Straße: Frankfurter Straße Hausnummer: 97
- PLZ: 53773 Ort: Hennef
- Postfach 1562
-
- E-Mail:
buergerzentrum@hennef.de
- E-Mail:
-
-
Amt für Ordnungsverwaltung, Bürgerzentrum, Zivil- und Bevölkerungsschutz
-
- Straße: Frankfurter Straße Hausnummer: 97
- PLZ: 53773 Ort: Hennef
- Postfach 1562
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-610
- E-Mail:
- buergerzentrum@hennef.de
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Auskunftssperre
Es besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu beantragen.
Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beim Bürgerzentrum eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerzentrum erhältlich. Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid.
Sie können den Antrag auf Auskunftssperre auch hier online stellen.
Wichtiger Hinweis: Dies setzt eine vorherige Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW und ihrem elektronischen Personalausweis voraus!
Weitere Informationen zum Servicekonto.NRW finden Sie hier: Was ist das Servicekonto.NRW?
Übermittlungssperren
Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder Einwohner, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Widerspruchsrecht. Die Betroffenen haben folgende Rechte:
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG),
- Widerspruch der Übermittlung ihrer Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 5 BMG),
Sie können hier über den Punkt Onlinedienstleistung direkt digital einen Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren stellen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) wurde das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG im Bundesmeldegesetz ersatzlos gestrichen
Die Meldebehörden sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten (Name, Vorname, aktuelle Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.
https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2515/show