Beschreibung
Das Verbrennen von Abfall (auch Astwerk, Reisig, Schlagabraum oder Gartenabfällen) ist nicht gestattet. Abfälle müssen in der Regel der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH zugeführt werden.
In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei forstamtlich bestätigtem Befall mit bestimmten Schädlingsarten, kann die Ordnungsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Widerrechtliches Verbrennen kann zum kostenfpflichtigen Einsatz der Feuerwehr führen.