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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen von AbfallBeschreibung
Das Verbrennen von Abfall (auch Astwerk, Reisig, Schlagabraum oder Gartenabfällen) ist nicht gestattet. Abfälle müssen in der Regel der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH zugeführt werden.
In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei forstamtlich bestätigtem Befall mit bestimmten Schädlingsarten, kann die Ordnungsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Widerrechtliches Verbrennen kann zum kostenfpflichtigen Einsatz der Feuerwehr führen.
Zuständige Einrichtung
- Allgemeines Ordnungswesen / Gefahrenabwehr / Standesamt
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
- E-Mail:
ordnungsverwaltung@hennef.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-713
- E-Mail:
- guido.clasen@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-182
- E-Mail:
- niclas.assig@hennef.de
Das Verbrennen von Abfall (auch Astwerk, Reisig, Schlagabraum oder Gartenabfällen) ist nicht gestattet. Abfälle müssen in der Regel der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH zugeführt werden.
In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei forstamtlich bestätigtem Befall mit bestimmten Schädlingsarten, kann die Ordnungsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Widerrechtliches Verbrennen kann zum kostenfpflichtigen Einsatz der Feuerwehr führen.
https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2518/showGuido
Clasen
Niclas
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