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Zweitwohnungssteuer
Beschreibung
Steuerpflichtig ist, wer gemäß §3 Abs.1. der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung im Stadtgebiet unterhält.
Auch Mobilheime, Wohn- und Campingwagen sind seit dem 01.11.1996 zweitwohnsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht in den Fällen, bei denen diese zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarf außerhalb des Grundstücks der Hauptwohnung auf eignem oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
Die Steuer beträgt jährlich 12 % des Mietwertes.
Zuständige Einrichtungen
- Steuerwesen
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
- E-Mail:
steuerwesen@hennef.de
- E-Mail:
-
- Finanzmanagement
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-212
- E-Mail:
- gregor.severin@hennef.de
Steuerpflichtig ist, wer gemäß §3 Abs.1. der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung im Stadtgebiet unterhält.
Auch Mobilheime, Wohn- und Campingwagen sind seit dem 01.11.1996 zweitwohnsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht in den Fällen, bei denen diese zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarf außerhalb des Grundstücks der Hauptwohnung auf eignem oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2574/show