Wohngeld und Lastenzuschuss

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Wohngeld und Lastenzuschuss

Beschreibung

Wohngeld bekommt man

  • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heimes,
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Dabei ist es unerheblich, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Ob und in welcher Höhe Wohngeld zusteht, hängt ab von

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern,
  • der Höhe des Gesamteinkommen und
  • der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder Belastung (z.B. bei Eigenheimen).

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Informationen und Wohngeldrechner des Ministeriums für Bauen und Wohnen NRW.

 

Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohner eines Heimes,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte,insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,
  • Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind:

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

Vorraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,

  • wer über den Einkommensgrenzen liegt,
  • ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen,
  • alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes,
  • Empfänger von Transferleistungen, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. (Transferleistungen sind z.B.: Arbeitslosengeld II; Sozialgeld; Leistungen der Grundsicherung; Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII; Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz),
  • wer vorübergehend von seinem eigentlichen Wohnort abwesend ist, zum Beispiel um während der Ausbildung / des Studiums in einer anderen Gemeinde zu leben,
  • wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also beispielsweise in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge lebt.

Weitere Informationen

Den ersten Antrag auf Wohngeld können Sie nun auch bequem Online von Zuhause stellen. Folgen Sie einfach diesem Link: https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WohngeldGO