Umlegungsverfahren

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Bezeichnung

Umlegungsverfahren

Beschreibung

Das Umlegungsverfahren ist rechtlich in den §§45 ff. des Baugesetzbuches geregelt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, das nach Lage, Form und Größe für die baulich oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
Die Umlegung ist also quasi eine Art "Flurbereinigungsverfahren" für einen begrenzten Teil der Gemeinde. Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Die Umlegung wird durch einen Beschluß der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind dabei einzeln aufzuführen.
Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in der Stadt Hennef im städtischen Mitteilungsblatt. Nach Abschluß des Umlegungsverfahrens werden die öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) berichtigt.

§45 und nachfolgende des Baugesetzbuches.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson