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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Parkplatzabsperrung für UmzugBeschreibung
Grundsätzlich gilt: Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist sinnvoll, um die Modalitäten abzustimmen. Hierdurch kann das Beantragungsverfahren beschleunigt werden.
Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken, etc.:
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken o.ä. muss bei der Stadtverwaltung ein schriftlicher, begründeter Antrag gestellt werden.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Weitere Informationen
Anfragen und Anträge auch an: baustellen@hennef.de
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Straßenverkehrsangelegenheiten
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-557
- E-Mail:
- caner.kaya@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-177
- E-Mail:
- alexandra.pahnke@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-175
- E-Mail:
- jasmin.jugl@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-178
- E-Mail:
- volker.steckmeier@hennef.de
-
- Telefon:
- +49 2242 888-138
- E-Mail:
- joyce.kau@hennef.de
Grundsätzlich gilt: Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist sinnvoll, um die Modalitäten abzustimmen. Hierdurch kann das Beantragungsverfahren beschleunigt werden.
Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken, etc.:
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen, Absperrposten, Schranken o.ä. muss bei der Stadtverwaltung ein schriftlicher, begründeter Antrag gestellt werden.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Anfragen und Anträge auch an: baustellen@hennef.de
Halteverbotszone, Einrichtung Halteverbot https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/29310/showCaner
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