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Stellplatzablösung

Beschreibung

Bei der Errichtung baulicher Anlagen (Wohn- und Geschäftshäuser), bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr stattfindet, muss eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen hergestellt werden. Sofern dies auf dem Baugrundstück nicht möglich ist, müssen die Stellplätze in Form eines Beitrages an die Stadt abgelöst werden.

Rechtsgrundlage für die Stellplatzablöse ist § 51 der Landesbauordnung i.V.m. der städt. Stellplatzablösesatzung.

Für das Gebiet der Stadt Hennef gibt es drei Stellplatzablöse-Zonen mit unterschiedlichen Beitragssätzen; diese betragen in den beiden Hennefer Zonen 6.400,- bzw. 7.400,- Euro; in Hennef-Uckerath 5.400,- Euro.

Zuständige Einrichtungen