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Sorgeregisterauskunft (früher Negativ-Bescheinigungen / Negativ-Attest)

Beschreibung

Mit dem am 10.06.2021 in Kraft getreten Kinder- und Jugendstärkegesetz (KJSG) ergaben sich verschiedenste Neuregelungen, die auch Einfluss auf die Mitteilungen aus dem Sorgeregister (Bescheinigung gemäß § 58 SGB VIII) hatten. Demnach ist das sogenannte „Negativattest“ ersetzt durch die „Auskunft aus dem Sorgeregister/ Sorgeregisterauskunft“. Diese dient im Rechtsverkehr (z.B. bei Behörden, Schule, Bank, Arzt, etc.) wie das Negativattest weiterhin als Nachweis der elterlichen Sorge. Allerdings wird nicht mehr nur noch die alleinige Sorge der Mutter bescheinigt, sondern auch alle anderen dem Sorgerecht betreffenden Umstände. Dazu werden in der Auskunft aus dem Sorgeregister nun auch die gerichtlichen Entscheidungen dokumentiert, die den Eltern das Sorgerecht gemeinsam oder dem Kindesvater allein übertragen. Des Weiteren finden sich die gerichtlichen Entscheidungen, die der Kindesmutter einen Teilbereich des Sorgerechts entziehen. Die Auskunft kann formlos oder schriftlich beim Amt für Kinder, Jugend, Familie der Stadt Hennef (Sieg) beantragt werden. Für die Auskunft erforderlich ist der Name des Kindes, den es bei der Geburt geführt hat, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort. Antragsberechtigt ist - unabhängig vom Geburtsort des Kindes - die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Hennef (Sieg) hat.

Für Auskünfte, Informationen und Ihre Beantragung nutzen Sie bitte die E-Mailanschrift Beistandschaften@hennef.de.

 

Die Öffnungszeiten sind:

  • Montag und Dienstag: 8 Uhr bis 12 Uhr
  • Mittwoch: geschlossen
  • Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 17:30 Uhr
  • Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
  • Weitere Termine nach Vereinbarung
  • formloser Antrag
  • Daten des Kinder (Name, den es bei der Geburt geführt hat, Geburtsdatum, Geburtsort) 

Bei außerhalb von Hennef geborenen Kindern muss vorab ein Auskunftsersuchen durch das Amt für Kinder, Jugend, Familie der Stadt Hennef (Sieg) an das für den Geburtsort des Kindes örtlich zuständige Jugendamt (Sorgeregister) erfolgen, welches erfahrungsgemäß bis zu 3 Wochen dauern kann. Anschließend wird Ihnen die Sorgeregisterauskunft auf dem Postweg zugesandt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen