Pflegegeld

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Pflegegeld

Beschreibung

Grundsätzlich sind die Pflegekassen Ansprechpartner für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe brauchen können. Sie erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung anhand des festgestellten Pflegegrades.

Falls der zu Pflegende nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung aus anderen Gründen nicht greifen oder nicht ausreichen, können Zuschüsse nach dem XII.Sozialgesetzbuch („Hilfe zur Pflege“) gewährt werden. Die Leistungen aus der Sozialhilfe stimmen inhaltlich sehr stark mit denen aus der Pflegeversicherung überein.

Pflegezuschüsse aus der Sozialhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte mit uns in Verbindung.

XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson