Baulasten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Baulasten

Kurzbeschreibung

 

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu

  • Eintragung einer Baulast und
  • Baulastenauskunft.

Beschreibung

Eintragung einer Baulast:

Durch Erklärungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. So jedenfalls lautet die amtliche Definition des § 83 der Landesbauordnung zum Begriff Baulast.

Was ist hiermit gemeint?

Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen: Die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Erstellung des Stellplatzes auf einem benachbarten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, ist ein Beispiel dafür, wie ein bauordnungsrechtliches Hindernis dadurch behoben werden kann, das der Eigentümer eines Nachbargrundstückes durch formgebundene Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt. Eine derartige Verpflichtung kann über die Baulast abgesichert werden. Damit kommt die Baulast wirtschaftlich einer Grunddienstbarkeit gleich. Rechtlich ist sie eine dingliche, verwaltungsrechtliche Verpflichtung. Baulasten können für viele Bereiche des Bauordnungsrechtes übernommen werden.

Hauptanwendungsfall ist sicherlich die baulastgesicherte Abstandsfläche, durch die ein Nachbar außer seiner eigenen Abstandfläche (baulich) einer der Abstandfläche (baulich) des Nachbargrundstücks entsprechenden größeren Abstand von seiner eigenen Grundstücksgrenze einhält und dadurch ein sonst unzulässiges Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ermöglicht wird.

Im Interesse des öffentlich-rechtlichen Sicherungszwecks erlischt die Baulast nur durch eintragungpflichtigen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde, also weder durch Anfechtung wegen Irrtums, noch durch gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes. Die Baulastübernahmeerklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt worden sein. Die Eintragung und Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren sind im Sachgebiet Bauordnung zu erfragen. Das Baulastenverzeichnis ist grundsätzlich öffentlich. Wer ein berechtigtes Interresse darlegt, kannauf schriftlichen Antrag Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig.

Baulastenauskunft:

Sollten Sie eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt Hennef benötigen, richten Sie Ihren schriftlichen Antrag, der unbedingt

  • die aktuelle Grundstücksbezeichnung mit Gemarkung,
  • Flur und Flurstück,
  • Straße und Hausnummer
  • sowie Ihre Postadresse

enthalten muss, bitte an die unter "Zuständige Einrichtung " genannte Adresse.

Gerne können Sie Ihren Antrag auch der Stadtverwaltung per E-Mail an die unter "Zuständige Kontaktperson" genannte E-Mail Adresse senden.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis der Gebührenpflicht der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unterliegt und die Gebührenpflicht mit der Antragsstellung entsteht.

Die Gebühr für die Auskunft beträgt:

  • keine Baulast eingetragen - mindestens 30,00 € je Grund- / Flurstück je nach Verwaltungsaufwand,
  • Baulast eingetragen - 50,00 € je Grund- / Flurstück. 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes werden diesen Antrag so schnell als möglich bearbeiten. Ich bedanke mich für Ihr Verständnis. 

§ 85 Landesbauordnung zum Begriff Baulast

Die Gebühr für die Baulastenauskunft beträgt:

  • keine Baulast eingetragen - mindestens 30,00 € je Grund- / Flurstück je nach Verwaltungsaufwand,
  • Baulast eingetragen - 50,00 € je Grund- / Flurstück. 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson