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Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung vor und nach Geburt des Kindes

Beschreibung

Wenn Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, so ist der Vater nicht automatisch festgestellt. Die Vaterschaft zu dem Kind kann entweder freiwillig in Form einer Urkunde anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden (hierzu s. Beistandschaft) (Verlinkung zu Beistandschaft einfügen). Der urkundlichen Anerkennung des Kindesvaters muss die Kindesmutter zustimmen, damit diese ihre Wirkung erhält.  Beide Erklärungen können entweder zusammen oder getrennt voneinander abgeben werden.

Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung ist bereits vor der Geburt möglich.

Die Vaterschaftsanerkennung bedingt aber nicht automatisch, dass das Sorgerecht geteilt ist.  Dies steht kraft Gesetz, bei nicht miteinander verheirateten Eltern, allein der Kindesmutter zu.

Weitere Informationen zur Sorgerechtsteilung finden Sie hier.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1592 ff.

Zuständige Behörden

Grundsätzlich jedes Jugendamt. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter können auch beim Standesamt, einem Notar und/oder beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes beurkundet werden. Bei Beurkundungen bei einem Notar können Gebühren und Kosten für Auslagen entstehen. Klären Sie deren Höhe daher vor Terminvereinbarung.

Die Eltern sollten i.d.R. gemeinsam vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:

  • jeweils gültiges Personaldokument,
  • vorab: Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Geburtsorten, Anschriften, Familienständen,
  • Mutterpass (bei vorgeburtlichen Beurkundungen),
  • Geburtsurkunde (Daten des Kindes)

Hinweis: Sollte die Kindesmutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde oder ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren beim Familiengericht anhängig ist. Ein Nachweis über die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens sollte vorgelegt werden.

i.d.R. 30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit

Weiterhin können beurkundet werden:

  • Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung und Sorgeerklärungen
  • Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)
  • Bereiterklärung nach § 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
  • Widerruf der Einwilligung eines Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB)
  • Verzichtserklärung nach § 1747 BGB, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
  • eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 

Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin. Geben Sie mehrere Ihnen mögliche Wunschzeiten für Ihre Beurkundungswünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten ebenso an sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen. Beachten Sie dabei, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann. Wenn möglich sollten die erforderlichen Unterlagen zur Terminvereinbarung bereits vorliegen; andernfalls übermitteln Sie bitte zumindest die entsprechenden persönlichen Angaben und Daten vorab.

Die Öffnungszeiten sind:

  • montags und dienstags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • mittwochs: geschlossen
  • donnerstags: 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
  • freitags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • weitere Termine nach Vereinbarung

Für Auskünfte, Informationen und Terminvergaben zu den o.g. Beurkundungen nutzen Sie bitte die Emailadresse beurkundung@hennef.de.

Bitte erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin oder sagen Sie diesen rechtzeitig ab, sofern Sie ihn nicht wahrnehmen können, damit er anderweitig vergeben werden kann.

Bitte bringen Sie eine mit Ihnen nicht verwandte Person Ihres Vertrauens mit sehr guten Deutschkenntnissen mit, die die Belehrungen der Urkundsperson für Sie in Ihre Muttersprache übersetzt, wenn Sie dabei Hilfe benötigen. Diese Person sollte sich ebenfalls ausweisen können. 

Für Beurkundungstermine mit Dolmetscher kalkulieren Sie bitte derzeit eine längere Wartezeit ein.

Auf der Grundlage des § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ist das örtlich zuständige Jugendamt befugt, u. a. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgerechtserklärungen und die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zu beurkunden und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete Beschäftigte zu ermächtigen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen (z. B. Urkundsbeamte bei Gerichten, bei Standesämtern, bei anderen Jugendämtern) bleibt hiervon unberührt. 

Der Gesetzgeber gibt keinen Zeitrahmen zur Vornahme von Beurkundungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor. Er erklärt lediglich die Beurkundung vor Geburt des Kindes für zulässig und stellt klar, wer zur Beurkundung ermächtigt ist. Dem Kind entstehen keine rechtlichen Nachteile, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor oder zeitnah zur Geburt aufgenommen werden kann. Das Bürgerliche Recht hält für alle Eventualitäten Regelungen bereit. 

Unterhalt für die Vergangenheit kann unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden. 

Die Beurkundung erfolgt gebühren- und auslagefrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen