Beurkundung einer Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vor und nach Geburt des Kindes

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Beurkundung einer Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vor und nach Geburt des Kindes

Beschreibung

Folgende Beurkundungen können beim Amt für Jugend- und Familienhilfen vorgenommen werden:

  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung
  • Sorge-Erklärung

Beurkundung einer Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vor und nach Geburt des Kindes

Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht kraft Gesetzes zunächst allein der Kindesmutter zu.

Das gemeinsame Sorgerecht kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Kindeseltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht; belanglos ist auch, ob sie mit dritten Personen verheiratet sind.

Auch die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen. 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1626a

Zuständige Behörden

Grundsätzlich jedes Jugendamt. Sorgeerklärungen können auch beim Notar beurkundet werden. Bei Beurkundungen bei einem Notar können Gebühren und Kosten für Auslagen entstehen. Klären Sie deren Höhe daher vor Terminvereinbarung.

Die Eltern sollten i.d.R. gemeinsam vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:

  • jeweils gültiges Personaldokument
  • vorab: Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Geburtsorten, Anschriften, Familienständen und erlernten Berufen,
  • Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlicher Vaterschaftsfeststellungsbeschluss,
  • Mutterpass (bei vorgeburtlichen Beurkundungen),
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn bereits vorhanden (bei nachgeburtlichen Beurkundungen)

i.d.R. 30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit

Weiterhin können beurkundet werden:

  • Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung und Sorgeerklärungen
  • Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)
  • Bereiterklärung nach § 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
  • Widerruf der Einwilligung eines Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB)
  • Verzichtserklärung nach § 1747 BGB, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
  • eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 

Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin. Geben Sie mehrere Ihnen mögliche Wunschzeiten für Ihre Beurkundungswünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten ebenso an sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen. Beachten Sie dabei, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann. Wenn möglich sollten die erforderlichen Unterlagen zur Terminvereinbarung bereits vorliegen; andernfalls übermitteln Sie bitte zumindest die entsprechenden persönlichen Angaben und Daten vorab.

Die Öffnungszeiten sind:

  • montags und dienstags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • mittwochs: geschlossen
  • donnerstags: 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
  • freitags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • weitere Termine nach Vereinbarung

Für Auskünfte, Informationen und Terminvergaben zu den o.g. Beurkundungen nutzen Sie bitte die Emailadresse beurkundung@hennef.de.

Bitte erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin oder sagen Sie diesen rechtzeitig ab, sofern Sie ihn nicht wahrnehmen können, damit er anderweitig vergeben werden kann.

Bitte bringen Sie eine mit Ihnen nicht verwandte Person Ihres Vertrauens mit sehr guten Deutschkenntnissen mit, die die Belehrungen der Urkundsperson für Sie in Ihre Muttersprache übersetzt, wenn Sie dabei Hilfe benötigen. Diese Person sollte sich ebenfalls ausweisen können. 

Für Beurkundungstermine mit Dolmetscher kalkulieren Sie bitte derzeit eine längere Wartezeit ein.

Auf der Grundlage des § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ist das örtlich zuständige Jugendamt befugt, u. a. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgerechtserklärungen und die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zu beurkunden und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete Beschäftigte zu ermächtigen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen (z. B. Urkundsbeamte bei Gerichten, bei Standesämtern, bei anderen Jugendämtern) bleibt hiervon unberührt. 

Der Gesetzgeber gibt keinen Zeitrahmen zur Vornahme von Beurkundungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor. Er erklärt lediglich die Beurkundung vor Geburt des Kindes für zulässig und stellt klar, wer zur Beurkundung ermächtigt ist. Dem Kind entstehen keine rechtlichen Nachteile, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor oder zeitnah zur Geburt aufgenommen werden kann. Das Bürgerliche Recht hält für alle Eventualitäten Regelungen bereit. 

Unterhalt für die Vergangenheit kann unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden. 

Die Beurkundung erfolgt gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson