BIS: Suche und Detail
Suche ...
Suche
Beurkundung einer Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vor und nach Geburt des Kindes
Beschreibung
Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht kraft Gesetzes allein der Kindesmutter zu. Die Vaterschaftsanerkennung bedingt nicht automatisch, dass das Sorgerecht geteilt ist.
Das gemeinsame Sorgerecht kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Kindeseltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht.
Auch die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen.
Weitere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1626a
Zuständige Behörden
Grundsätzlich jedes Jugendamt. Sorgeerklärungen können auch beim Notar beurkundet werden. Bei Beurkundungen bei einem Notar können Gebühren und Kosten für Auslagen entstehen. Klären Sie deren Höhe daher vor Terminvereinbarung.
Die Eltern sollten i.d.R. gemeinsam vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:
- jeweils gültiges Personaldokument
- vorab: Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Geburtsorten, Anschriften, Familienständen,
- Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlicher Vaterschaftsfeststellungsbeschluss,
- Mutterpass (bei vorgeburtlichen Beurkundungen),
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn bereits vorhanden (bei nachgeburtlichen Beurkundungen)
i.d.R. 30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit
Weiterhin können beurkundet werden:
- Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
- Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung und Sorgeerklärungen
- Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
- Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)
- Bereiterklärung nach § 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
- Widerruf der Einwilligung eines Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB)
- Verzichtserklärung nach § 1747 BGB, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
- eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin. Geben Sie mehrere Ihnen mögliche Wunschzeiten für Ihre Beurkundungswünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten ebenso an sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen. Beachten Sie dabei, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann. Wenn möglich sollten die erforderlichen Unterlagen zur Terminvereinbarung bereits vorliegen; andernfalls übermitteln Sie bitte zumindest die entsprechenden persönlichen Angaben und Daten vorab.
Die Öffnungszeiten sind:
- montags und dienstags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- mittwochs: geschlossen
- donnerstags: 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
- freitags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- weitere Termine nach Vereinbarung
Für Auskünfte, Informationen und Terminvergaben zu den o.g. Beurkundungen nutzen Sie bitte die Emailadresse beurkundung@hennef.de.
Bitte erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin oder sagen Sie diesen rechtzeitig ab, sofern Sie ihn nicht wahrnehmen können, damit er anderweitig vergeben werden kann.
Bitte bringen Sie eine mit Ihnen nicht verwandte Person Ihres Vertrauens mit sehr guten Deutschkenntnissen mit, die die Belehrungen der Urkundsperson für Sie in Ihre Muttersprache übersetzt, wenn Sie dabei Hilfe benötigen. Diese Person sollte sich ebenfalls ausweisen können.
Für Beurkundungstermine mit Dolmetscher kalkulieren Sie bitte derzeit eine längere Wartezeit ein.
Auf der Grundlage des § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ist das örtlich zuständige Jugendamt befugt, u. a. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgerechtserklärungen und die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zu beurkunden und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete Beschäftigte zu ermächtigen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen (z. B. Urkundsbeamte bei Gerichten, bei Standesämtern, bei anderen Jugendämtern) bleibt hiervon unberührt.
Der Gesetzgeber gibt keinen Zeitrahmen zur Vornahme von Beurkundungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor. Er erklärt lediglich die Beurkundung vor Geburt des Kindes für zulässig und stellt klar, wer zur Beurkundung ermächtigt ist. Dem Kind entstehen keine rechtlichen Nachteile, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor oder zeitnah zur Geburt aufgenommen werden kann. Das Bürgerliche Recht hält für alle Eventualitäten Regelungen bereit.
Unterhalt für die Vergangenheit kann unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden.
Die Beurkundung erfolgt gebühren- und auslagefrei.
Zuständige Einrichtungen
- Verwaltung, wirtschaftliche Erziehungshilfe
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
- Adresszusatz:
Im historischen Rathaus
-
- Amt für Kinder, Jugend und Familie
-
- Frankfurter Straße 97
- 53773 Hennef
- Postfach 1562
- Adresszusatz:
Im historischen Rathaus
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- +49 2242 888-416
- E-Mail:
- patrick.golueke@hennef.de
Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht kraft Gesetzes allein der Kindesmutter zu. Die Vaterschaftsanerkennung bedingt nicht automatisch, dass das Sorgerecht geteilt ist.
Das gemeinsame Sorgerecht kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Kindeseltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht.
Auch die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen.
Weitere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1626a
Zuständige Behörden
Grundsätzlich jedes Jugendamt. Sorgeerklärungen können auch beim Notar beurkundet werden. Bei Beurkundungen bei einem Notar können Gebühren und Kosten für Auslagen entstehen. Klären Sie deren Höhe daher vor Terminvereinbarung.
Die Eltern sollten i.d.R. gemeinsam vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:
- jeweils gültiges Personaldokument
- vorab: Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Geburtsorten, Anschriften, Familienständen,
- Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlicher Vaterschaftsfeststellungsbeschluss,
- Mutterpass (bei vorgeburtlichen Beurkundungen),
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn bereits vorhanden (bei nachgeburtlichen Beurkundungen)
i.d.R. 30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit
Weiterhin können beurkundet werden:
- Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
- Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung und Sorgeerklärungen
- Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
- Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)
- Bereiterklärung nach § 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
- Widerruf der Einwilligung eines Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB)
- Verzichtserklärung nach § 1747 BGB, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
- eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin. Geben Sie mehrere Ihnen mögliche Wunschzeiten für Ihre Beurkundungswünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten ebenso an sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen. Beachten Sie dabei, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann. Wenn möglich sollten die erforderlichen Unterlagen zur Terminvereinbarung bereits vorliegen; andernfalls übermitteln Sie bitte zumindest die entsprechenden persönlichen Angaben und Daten vorab.
Die Öffnungszeiten sind:
- montags und dienstags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- mittwochs: geschlossen
- donnerstags: 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
- freitags: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- weitere Termine nach Vereinbarung
Für Auskünfte, Informationen und Terminvergaben zu den o.g. Beurkundungen nutzen Sie bitte die Emailadresse beurkundung@hennef.de.
Bitte erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin oder sagen Sie diesen rechtzeitig ab, sofern Sie ihn nicht wahrnehmen können, damit er anderweitig vergeben werden kann.
Bitte bringen Sie eine mit Ihnen nicht verwandte Person Ihres Vertrauens mit sehr guten Deutschkenntnissen mit, die die Belehrungen der Urkundsperson für Sie in Ihre Muttersprache übersetzt, wenn Sie dabei Hilfe benötigen. Diese Person sollte sich ebenfalls ausweisen können.
Für Beurkundungstermine mit Dolmetscher kalkulieren Sie bitte derzeit eine längere Wartezeit ein.
Auf der Grundlage des § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ist das örtlich zuständige Jugendamt befugt, u. a. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgerechtserklärungen und die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zu beurkunden und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete Beschäftigte zu ermächtigen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen (z. B. Urkundsbeamte bei Gerichten, bei Standesämtern, bei anderen Jugendämtern) bleibt hiervon unberührt.
Der Gesetzgeber gibt keinen Zeitrahmen zur Vornahme von Beurkundungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor. Er erklärt lediglich die Beurkundung vor Geburt des Kindes für zulässig und stellt klar, wer zur Beurkundung ermächtigt ist. Dem Kind entstehen keine rechtlichen Nachteile, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor oder zeitnah zur Geburt aufgenommen werden kann. Das Bürgerliche Recht hält für alle Eventualitäten Regelungen bereit.
Unterhalt für die Vergangenheit kann unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden.
https://serviceportal.hennef.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1526/show