Gewerbean-, -ab- und -ummeldung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Gewerbean-, -ab- und -ummeldung

Kurzbeschreibung

 

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen.

Dies ist der Fall bei:

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).

Beschreibung

Wie kann ich die Gewerbean-, -ab- oder -ummeldung beim Gewerbeamt anzeigen?

Der schnellste Weg zur Erledigung ist Online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (Siehe Link unter Onlinedienstleistungen).
Alternativ ist ein persönlicher Termin möglich. Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt "Weitere Informationen".

Gewerbeanmeldung

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Erlaubnispflichtig sind:

  • Gaststätten/Spielhallen
  • Makler/Immobilien, Finanzierungen
  • Taxen, Mietwagen
  • Güterkraftverkehr
  • Erteilung von EG-Gemeinschaftslizenzen
  • Fahrschulen
  • Apotheken
  • Bewachungsgewerbe

Gewerbeanmeldung durchführen

Ein Gewerbe können Sie persönlich bei uns oder digital im Internet anmelden. Den digitalen Antrag können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW abgeben. Den Link zur Dienstleistung im Wirtschafts-Service-Portal finden Sie unter "Onlinedienstleistungen".

Um die Anmeldung persönlich im Rathaus durchzuführen, vereinbaren Sie bitte telefonisch unter der Rufnummer 02242/ 888-610 einen Termin.

Eine Gewerbeanmeldung per E-Mail ist leider nicht möglich!

Gewerbesperrvermerk für Ausländer

Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an die Bürgerdienste / Abteilung Ausländerangelegenheiten/Staatsangehörigkeitsrecht.

Was ist beim Gewerbeamt anzuzeigen?

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, hat dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch zwei Wochen vor Beginn.

Gewerbeabmeldung

Wer sein Gewerbe aufgibt, muss dies unverzüglich bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen. Die Abmeldung kann online im Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich unter Verwendung des Vordruckes "Gewerbeabmeldung" vorgenommen und per Post oder E-Mail zugesendet werden.

Gewerbeummeldung

Wer ein Gewerbe betreibt, muss bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen, wenn er seinen Betrieb verlegt oder den Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. Die Ummeldung des Gewerbes muss gleichzeitig mit der Aufnahme der geänderten Tätigkeit oder der Änderung des Betriebssitzes angezeigt werden. Eine Gewerbeummeldung ist ebenfalls erforderlich, wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert.

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, bei Anmeldung einer GbR muss jeder Gesellschafter sein Gewerbe einzeln anmelden)
  • Zustimmungserklärung Gesellschafter
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Um ein Gewerbe an- ab oder umzumelden, ist eine persönliche Vorsprache möglich, um vor Ort eine abschließende Erfassung vorzunehmen. Bei persönlicher Vorsprache vereinbaren Sie bitte unter https://termine.hennef.de/ (unter Bürgerservice und dann Gewerbeangelegenheiten) oder telefonisch unter der Rufnummer 02242 888-610 einen Termin.

Alternativ steht Ihnen für die An-, Ab- oder Ummeldung des Gewerbes die Nutzung des Wirtschafts-Service-Portal.NRW zur Verfügung.

Die Gewerbeabmeldung (nur die Abmeldung! Anmeldung oder Ummeldung nur persönlich oder Online möglich) kann auch schriftlich unter Verwendung des Vordrucks „Gewerbeabmeldung“ vorgenommen und per Post oder E-Mail zugesendet werden.

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.