Hundehaltung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hundehaltung

Beschreibung

Die bisherige Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen (LHV NRW) wurde durch ein neues Landeshundegesetz (LHundG) NRW ersetzt, das seit dem 01.01.2003 in Kraft ist. Das Landeshundegesetz enthält nicht nur Regelungen für große oder gefährliche Hunde, sondern für alle Hunde. 

Zunächst gelten – bezogen auf alle Hunde – folgende allgemeine Pflichten für Hundehalter:

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tiere ausgeht.
  • Allgemeine Leinenpflicht: Hunde müssen an einer geeigneten Leine geführt werden in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlich zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  • Es dürfen keine Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität gezüchtet, gekreuzt oder ausgebildet werden.

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennef gilt eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich von im Zusammenhang bebauter Ortslagen (§5 Abs. 2 Ordn. VO Hennef, Ortsrecht). Nach dem Landesforstgesetz dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden. Eine Hundefreilauffläche finden Sie in Hennef am Schul- und Sportzentrum.

Gefährliche Hunde (einschl. Hunde der Rasseliste 1)

Gefährliche Hunde sind solche, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist und Hunde der Rasseliste 1. Zur Rasseliste 1 gehören Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Für gefährliche Hunde gilt im wesentlichen:

  • Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen.
  • Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig (Führungszeugnis der Belegart 0) sein und den Hund sicher halten und führen können. Er muss den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip kennzeichnen, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden) abschließen.
  • Um einen solchen  Hund zu halten, ist ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse nachzuweisen.
  • Der Hund muss ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht sein.
  • Der Halter darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
  • Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen.
  • Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für diesen Hund haben.
  • Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot.

Hunde der Rasseliste 2

Zur Rasseliste 2 gehören: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espagnol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen unterein-ander oder mit anderen Hunden.
Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen.

Für Hunde der Rasseliste 2 gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für gefährliche Hunde mit Ausnahme des Zucht-, und Handelsverbots. Außerdem können Sachkundenachweise und anerkannte Verhaltensprüfungen statt beim Kreisveterinäramt auch durch anerkannte sachverständige Stellen oder Personen abgenommen werden. Ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse ist nicht nachzuweisen.

Große Hunde

Große Hunde sind solche, die eine Widerristhöhe (Schulter) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben. Die Haltung "großer Hunde" ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Haltungsvoraussetzungen nachzuweisen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip, Hundehalterhaftpflichtversicherung. 

Straf- und Bußgeldvorschriften (Auszug)

Wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund entgegen § 2 Abs. 3 LHundG mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausbildet kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wer einen gefährlichen Hund oder einen Hund der Rasseliste 2 ohne behördliche Erlaubnis hält oder gegen weitere Bestimmungen des LHundG verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Wer einen großen Hund ohne die Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen oder ohne die Haltung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen hält, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.

Schwerwiegende Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen das LHundG können dazu führen, dass die Hundehaltung untersagt und der Hund eingezogen wird.

Hinweis

Laut der Ordnungsbehördlichen Verordnung Siegaue dürfen Hunde im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Siegaue nur angeleint laufen

Weitere Informationen geben wir Ihnen gerne auf telefonische Anfrage.

Es können Verwaltungsgebühren in Höhe von 25 bis 300 Euro anfallen.

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