Grundstücksentwässerung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Grundstücksentwässerung

Beschreibung

Soll ein Grundstück, das noch nicht von öffentlicher Kanalisation tangiert wird, bebaut werden oder ist es bereits bebaut und bewohnt, so muss der Eigentümer zur Sicherung der Entwässerung eine, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Grundstücksentwässerungsanlage erstellen und betreiben.

Für die Genehmigung einer solchen Anlage und die Erlaubnis der damit verbundenen Gewässerbenutzung, liegt die Zuständigkeit bei der:

Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg Kreises
Kaiser-Wilhelm
Platz 1
53721 Siegburg
Tel.: 02241 / 132306
Fax: 02241 / 132179


Der erforderliche Antrag, bei den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich Daten- und Entwässerungs-service erhältlich, muss schriftlich, in dreifacher Ausführung, über den Bürgermeister der Stadt Hennef beim Rhein-Sieg Kreis gestellt werden. Die Antragsunterlage wird Bestandteil der Genehmigung und Erlaubnis. In dreifacher Ausführung deshalb, weil je eine Ausfertigung zusammen mit der formellen Genehmigung und Erlaubnis zum Antragsteller und zur Stadt gehen und die dritte Ausfertigung beim RSK verbleibt.

Eine ausführliche Information und Beratung erhält der Antragsteller sowohl vom Fachbereich Daten- und Entwässerungs-service der Stadtbetriebe Hennef wie auch direkt von der unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg Kreises.

Wird im Bereich des Grundstückes eine öffentliche Kanalisation mit Anschlussmöglichkeit hergestellt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt bzw. verpflichtet, sein Grundstück mittels einer Hausanschlussleitung anzuschließen. Im Zuge der Anschlussarbeiten wird die private Abwasseranlage ausser Betrieb genommen und es muss eine "Endreinigung" durchgeführt werden. Erst dann darf sie verfüllt, beseitigt oder umfunktioniert werden. Diese Endreinigung darf ebenso wie die laufende Grubenentleerung" ausschließlich durch das von den Stadtbetrieben Hennef beauftragte Fachunternehmen durchgeführt werden.

Ortsrecht

Allgemein

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
  • Wassergesetz für NRW (LWG)

Die Höhe der Kosten für die Entleerung der Abwasseranlage richtet sich nach der abgeholten Menge in Abhängigkeit vom aktuellen Gebührensatz in Euro/m³. Der Pflichtige erhält hierüber einen Gebührenbescheid.

  • abflusslose Grube 18,50 €/m³ abgefahrenes Abwasser
  • Abwasserbehandlungsanlage 43,75 €/m³ abgefahrenes Abwasser
  • Endreinigung der Abwasseranlage zusätzl. die Pauschalgebühr von 40,09 €.

Zuständige Einrichtung